Spenden und Helfen

Neue Postregelungen - Auswirkungen auf die Widerspruchsfrist

Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland längere Postlaufzeiten. Eine zentrale Neuerung betrifft auch die Laufzeiten von Standardbriefen. Die Post verpflichtet sich, 95 % aller Briefe innerhalb von drei Tagen und 99 % innerhalb von vier Tagen zuzustellen. Die neuen Postlaufzeiten haben Auswirkungen auf gesetzliche Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen und damit für den Beginn von Widerspruchs- und Klagefristen. - Stand: Juni 2025

Behördliche Bescheide und gerichtliche Schreiben geltenbdemnach nicht wie bisher am dritten, sondern erst am vierten Werktag nach Aufgabe zur Post als zugestellt und bekanntgegeben. Diese neue Regelung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 SGB X i.V. mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG).

Was sollte künftig beachtet werden?

  • Die Widerspruchsfrist beträgt weiterhin einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
  • Maßgeblich für die Berechnung der viertägigen Postlaufzeit ist jedoch das Ausstellungsdatum des Bescheides.
  • In der Praxis werden Bescheide häufig erst mehrere Tage nach dem aufgedruckten Datum von den Behörden versandt. Wenn oder dass Sie den Bescheid tatsächlich erst deutlich später erhalten haben, müssen Sie nachweisen können. Als Nachweis kann der Briefumschlag dienen, wenn hier das tatsächliche Versanddatum ersichtlich ist. Sie sollten den Briefumschlag dann unbedingt aufbewahren. Auch ein vorhandener Poststempel könnte als Beleg dienen. Im Zweifel sollten Sie den Widerspruch eher frühzeitig erklären.

Tipps für MS-Erkrankte bei Widerspruchsverfahren

  • Wenn Sie mit der Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sind, warten Sie, wenn möglich, nicht bis zum letzten Tag der Widerspruchsfrist. 
  • Ein Widerspruch ist innerhalb der Widerspruchsfrist zunächst auch fristwahrend möglich. Sie sollten in Ihrem Widerspruchsschreiben dann explizit darauf hinweisen, dass der Widerspruch zunächst nur fristwahrend erfolgt und die ausführliche Begründung noch nachgereicht wird. So können Sie vermeiden, dass die Einhaltung der Widerspruchsfrist versäumt wird und die Widerspruchsbegründung sorgfältig vorbereiten. 
  • Eine fundierte Begründung erhöht die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs. In Verbindung mit dem fristwahrenden Widerspruch kann auch um Akteneinsicht und ggf. um die Zusendung der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes gebeten werden. Aus den Unterlagen ergeben sich oft wichtige Informationen, die für eine ausreichende Widerspruchsbegründung erforderlich sind.
  • Achten Sie darauf, dass der Eingang des Widerspruchs von den Behörden schriftlich bestätigt wird. Ihnen wird in der Regel mit diesem Schreiben auch ein Termin genannt, bis wann Sie Ihre Begründung nachreichen müssen.
  • Der Versand des Widerspruchs sollte nachweisbar sein: Ein Widerspruch muss  schriftlich eingereicht werden. Sinnvoll ist es, das Schreiben per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) einzureichen. Im Zweifelsfall können Sie so nachweisen, dass der Widerspruch fristgerecht erfolgt ist.
  • Elektronisch ist ein Widerspruch nur dann möglich, wenn die Behörden einen entsprechenden Zugang ermöglichen. Sie können auch persönlich zur Behörde gehen und den Widerspruch erklären. Per E-Mail oder telefonisch ist ein Widerspruch nicht  möglich.

Quelle: together 2.25

Redaktion: AMSEL e.V., 23.07.2025