Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: VI B 35/11) seine geltende Rechtsprechung bestätigt, wonach behinderungsbedingte Baukosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer anerkannt werden müssen (vgl. Az.: VI R 7/09, wir berichteten über die erfolgreiche Klage der Erben eines Schlaganfallpatienten).
Im vorliegenden Fall hatte eine seit acht Jahren an Multiple Sklerose erkrankte Frau aufgrund einer eingetretenen Krankheitsverschlechterung einen barrierefreien Zugang zu ihrem Haus geschaffen. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, die MS-Erkrankte sei immerhin acht Jahre ohne diesen Zugang ausgekommen, was zeige, dass die Ausgaben nicht zwangsläufig notwendig seien. Zudem sei durch die Umbaumaßnahmen ein Gegenwert entstanden.
Die MS-Betroffene legte vor dem Finanzgericht erfolgreich Klage ein. Das Finanzamt wurde zur steuerlichen Berücksichtigung der Umbaukosten verurteilt. Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Urteil nun in seiner Entscheidung.
Quelle: Bundesfinanzhof
Autor: He
Redaktion: AMSEL e.V., 27.02.2013