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Mein digitaler Nachlass – was ist zu beachten bei MS?

Nach einer Erhebung aus dem Jahr 2020 nutzen ca. 89 % aller Deutschen das Internet. Fürs Online-Banking, für den Austausch mit anderen in sozialen Medien wie Facebook oder um etwa Filme, Serien oder Musik zu streamen. - Gut, wenn man geregelt hat, wer sich um all diese Konten kümmert, wenn man selbst es nicht mehr kann.

Die einen kommunizieren viel übers Netz. Andere kaufen über das Internet nahezu ihren gesamten Lebensbedarf ein, schließen Abonnements ab oder verabreden sich und suchen Partner über das Internet. Immer, wenn etwas über das Internet getätigt wird, hinterlässt der einzelne Nutzer Daten. – Doch was passiert mit den Daten im Falle einer Erkrankung oder im Todesfall, wenn der Nutzer selbst nicht mehr in der Lage ist, sich um die „digitale Hinterlassenschaft“ zu kümmern? Es geht, kurz, um den digitalen Nachlass.

Zunächst einmal sollte man sich bewusst machen, in welchen Fällen und welchem Umfang man digitale Medien nutzt und weiterhin, welche Daten man anderen zugänglich machen und welche man lieber für sich behalten möchte. Wenn Erben oder Bevollmächtigte zum Beispiel nicht wissen, dass es PayPal-Konten, Bitcoin-Depots oder Online-Bankkonten gibt, können diese auch nicht tätig werden. So ist es möglich, dass mit den Daten auch Guthaben „verschwinden“.

Bankingdaten besonders wichtig bei digitalem Nachlass

Die Daten, die etwa das Online-Banking betreffen, können sehr wichtig für einen Bevollmächtigten oder Erben werden, wenn Geschäfte getätigt werden müssen. Im Todesfall hat ein Erbe unter Umständen nur sechs Wochen ab dem Todesfall Zeit, um das Erbe auszuschlagen. In diesem Zeitraum sollte ein Erbe klären können, wie die wirtschaftliche Seite des Nachlasses aussieht. Wenn man bedenkt, dass beim Tod eines Angehörigen häufig viele Dinge zu klären sind und allein die Abwicklung einer Beerdigung Zeit in Anspruch nimmt, sind sechs Wochen eine sehr kurze Zeitspanne.

Neben einem etwaigen wirtschaftlichen Schaden ist auch daran zu denken, dass man unter Umständen nicht möchte, dass die eigenen Kinder oder Menschen, die einem nahestehen, sämtliche E-Mails mit allen Menschen nachvollziehen oder die Chats lesen.

Von ideellem Wert sind auch Erinnerungsfotos von Geburtstagen und sonstige Familienfotos. Diese sollen häufig für die nächste Generation aufbewahrt werden.

Schlussendlich sollte man sich auch Gedanken machen, was mit den (mobilen) Endgeräten geschehen soll, auf denen die Daten verwendet werden, also PC, Smartphone oder Tablet. Auch diese sollte man gegebenenfalls in eine Vollmacht oder ein Testament aufnehmen.

Was ist zu tun bei MS?

Man sollte sich überlegen, wer für die eigene Person handeln und wer sich um die digital niedergelegten Dinge kümmern soll, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist. Dies ist eine Frage, die auch in einer Vollmacht geregelt werden kann. Ergänzend ist zu überlegen, ob man gegebenenfalls in ein Testament oder einen Erbvertrag aufnimmt, wer sich nach dem Tod um den digitalen Nachlass kümmern soll. In einem weiteren Schritt sollten die Inhalte des digitalen Nachlasses geregelt werden:

1. Erstellung einer Anbieterliste, aus der hervorgeht, welche Dienste im weitesten Sinne genutzt werden. Darin sollten folgende Angaben aufgenommen werden:

→ die Namen der Anbieter

→ eigene Benutzernamen

→ die Passwörter

→ Wenn Daten/ Konten über das Smartphone genutzt werden, sind zusätzlich die Mobilfunknummer, die PIN und gegebenenfalls auch die SIM-Kartennummer aufzuführen, um Zugriff von dort aus zu haben.

2. Festlegen von Anweisungen:

→ Bei Accounts, die man gekündigt haben möchte, kann man z. B. „kündigen und löschen“ vermerken, bei Abonnements, die gekündigt werden sollen „Abonnement kündigen“.

→ Bei Profilen in sozialen Netzwerken könnte man beispielsweise angeben „Profil löschen“, entsprechendes gilt für Messenger-Dienste. Alternativ kann man sich auch darüber informieren, was für den Fall, dass ein Nutzer verstirbt, stattdessen erfolgen soll, z. B. ein Konto bei Instagram oder Facebook auf den Gedenkstatus setzen.

→ Bei Shoppingkarten und Streamingabonnements ist ebenfalls aufzunehmen, dass diese „gekündigt und gelöscht“ werden sollen.

→ Bitte beachten: Die Anbieter selbst bieten zum Teil ebenfalls verschiedene Möglichkeiten, wie man vorgehen kann.

3. Erstellung einer Zugangs-/Passwort-Liste:

Ohne die richtigen Passwörter können Bevollmächtigte oder Erben nicht handeln.

4. Aufbewahrung und Zugänglichmachung:

Wenn die Auflistung fertiggestellt ist, sollte man sich überlegen, wo und in welcher Form diese aufbewahrt wird. Es soll gewährleistet sein, dass nur die Menschen Kenntnis von den Passwörtern erhalten, die später auch handeln sollen.

→ Wenn man sichergehen möchte, dass die Liste verwahrt wird, kann man an einen Passwortmanager denken. Man kann die Liste auch auf einem USB-Stick speichern. Wenn der USB-Stick mit einem Passwort geschützt wird, muss dieses Passwort wiederum dem Bevollmächtigten bzw. dem Erben übermittelt werden.

→ Die Liste sollte nicht in ein Testament und auch nicht in eine Vollmacht integriert werden. Bei beiden Formen ist daran zu denken, dass zu viele Menschen die Passwörter lesen können und eine unsichere Lage entsteht.

5. Aktualisierung: Nach Erstellung der Auflistung ist daran zu denken, dass diese regelmäßig überarbeitet werden sollte, damit sie auf dem neuesten Stand bleibt.

Quelle: together, 4.22

Redaktion: AMSEL e.V., 01.03.2023