Die jüngsten Medienberichte zur Freifahrt-Regelung sorgten teilweise für Verwirrung. Adam Michel, Geschäftsführer der AMSEL wollte es genau wissen und schrieb darum das Ministerium an. Dr. Peter Mozet hat ihm geantwortet.
Verkehrsverbund oder Landkreis
Die Freifahrt soll ihm zufolge nicht auf die Heimatgemeinde beschränkt werden, sondern auf den Verkehrsverbund des Wohnortes, und, "wenn kein Verkehrsverbund am Wohnort besteht, auf den Landkreis einschließlich angrenzender kreisfreier Städte". Liegt der Wohnort in einer kreisfreien Stadt, die nicht zu einem Verkehrsverbund gehört, gilt die Freifahrtberechtigung in der kreisfreien Stadt und in einem angrenzenden Landkreis nach Wahl. "Ist der schwerbehinderte Mensch außerhalb des Verkehrsverbundes, des Landkreises oder der kreisfreien Stadt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes beruflich tätig", so Mozet weiter: "hat er dort zusätzlich die Berechtigung zur Nutzung des Nahverkehrs in dem Verkehrsverbund, dem Land oder der kreisfreien Stadt einschließlich einem angrenzenden Landkreis nach Wahl."
Verkehrsverbünde wachsen zusammen
Bislang gilt die Freifahrtberechtigung eines schwerbehinderten Menschen unabhängig vom Wohnort in jedem Verkehrsverbund. Die Einschränkung ist beträchtlich, wenn man bedenkt, dass Behinderte nach der alten Regelung durch die mittlerweile direkte Nachbarschaft vieler Verkehrsverbünde große Entfernungen kostenfrei zurücklegen konnten. Entfernungen, die nach Peter Mozet "nicht mehr unter "Nahverkehr" gefasst werden können." Dies widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, so Mozet in seinem Brief an die AMSEL weiter, "schwerbehinderten Menschen die Möglichkeit zu geben, solche Entfernungen mit öffentlichen Verkehrsmittelns zurückzulegen, die nicht behinderte Menschen üblicherweise zu Fuß zurücklegen."
Arbeiten und einkaufen: ja, reisen: nein
Die Freifahrtberechtigten hätten nach der neuen Regelung weiterhin die Möglichkeit, "in einem angemessenen Umkreis um ihren Wohn- und Beschäftigungsort kostenfrei zu fahren, um Einkäufe zu tätigen, Ärzte aufzusuchen oder am kulturellen Leben teilzunehmen. Lediglich größere Entfernungen sowie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an Orten außerhalb des Heimatverkehrsverbundes oder -landkreises kosten künftig. "Diese Einschränkung wäre der Beitrag der schwerbehinderten Menschen zur Verringerung der Kosten, die die Freifahrt der Allgemeinheit verursacht", so Mozet, und sie scheint dem Ministeriumsmitarbeiter angemessen, denn eine höhere Eigenbeteiligung an der Wertmarke hätte die Schwerbehinderten stärker belastet. Die Wertmarke kostet nach wie vor 60 Euro im Jahr (unverändert seit 1984). Für freifahrtberechtigte Sozialhilfeempfänger bleibt sie kostenlos.
Redaktion: AMSEL e.V., 29.06.2004