Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, die bei Rentenbeginn das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, mussten bislang Rentenabschläge hinnehmen. Dies ist seit der Reform der Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2001 gängige Praxis der Rentenversicherungsträger. So wurden beispielsweise bislang Erwerbsminderungsrentnern, die bei Antragstellung unter 60 Jahre alt waren, der maximale Abschlag von 10,8 % abgezogen. Diese Kürzung galt lebenslang, auch für die zukünftige Altersrente.
Das Bundessozialgericht hat nun in einem Urteil vom 16.5.2006 (Az. B 4 RA 22/05 R) entschieden, dass solche Rentenkürzungen zumindest für Personen unter 60 Jahren nicht zulässig sind. Die Richter sehen für das Vorgehen der Rentenversicherung keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr wäre im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr nicht als Zeit einer „vorzeitigen Inanspruchnahme“ gilt und deshalb eine Rentenkürzung nicht gerechtfertigt wäre.
Die Deutsche Rentenversicherung hat sich bislang nicht dazu geäußert, welche Konsequenzen dieses Urteil zukünftig auf Erwerbsminderungsrenten haben wird. Bei Neuanträgen von Erwerbsminderungsrenten sollten die Antragsteller die Bescheide aber sehr genau daraufhin überprüfen, ob die Rente ohne Abschläge bewilligt wurde. Falls nicht sollte unter Hinweis auf das BSG-Urteil unbedingt Widerspruch eingelegt werden. Ob das Urteil auch Auswirkungen auf bereits bestandskräftige Erwerbsminderungsrenten haben wird, ist derzeit unklar.
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Redaktion: AMSEL e.V., 01.09.2006