Betroffene haben grundsätzlich einen Anspruch auf Krankenbehandlung mit Arzneimitteln, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit wie zum Beispiel Multiple Sklerose (MS), ihre Verschlechterung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder zu heilen (was bei Multipler Sklerose bis heute leider nicht möglich ist). Die Kassen sind allerdings nur zu einer Übernahme der anfallenden Kosten verpflichtet, wenn das Medikament für das jeweilige Indikationsgebiet zugelassen ist.
Zum Beispiel ist ein Medikament wie Tysabri nur zur Behandlung von hochaktiver schubförmig-remittierend verlaufender MS zugelassen und kann nicht zur Behandlung einer anderen Verlaufsform oder Erkrankung verordnet werden.
Ein sogenannter Off-Label-Use (Verordnung außerhalb des Indikationsgebietes) kommt nur in Fällen in Betracht,
- in denen es sich um die Behandlung einer lebensbedrohlichen oder nachhaltig die Lebensqualität beeinträchtigenden Erkrankung handelt,
- bei denen es keine anderen Therapiemöglichkeiten gibt
- und bei denen der Behandlungserfolg aufgrund gesammelter Daten realistisch ist.
Treffen die genannten Punkte nicht zu, können Kassen die Kostenübernahme ablehnen.
Autorin: Anne Laß
Quelle: BSG-Urteil vom 13.12.2016 – Az. B 1 KR 10/16
Redaktion: AMSEL e.V., 27.09.2017