Spenden und Helfen

Kinderkrankengeld während der Pandemie - vorläufige Änderung

Die Bundesregierung unterstützt Eltern mit zusätzlichen Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld, wenn die Kinder pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können.

Die Pandemie fordert immer noch einiges von uns allen. Für Menschen mit chronischer Erkrankung wie der Multiplen Sklerose kommt da noch 'was "on top". Gut, dass der Gesetzgeber die Kinderkrankengeldtage für die Dauer der Pandemie erhöht hat: So bleiben mögliche Verdienstausfälle gering und Homeschooling, Quarantäne und Home-Office sind wenigstens finanziell zu wuppen.

Diese als Corona-Sondermaßnahme eingeführte Regelung gilt dauerhaft seit September 2021. Die Regelung ist rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten und gilt vorläufig bis 19. März 2022.

Voraussetzungen: Kinder bis 12 Jahre (behinderte Kinder ohne Altersgrenze), die gesetzlich krankenversichert sind, sowie Eltern in der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Anspruch:

  • 30 Arbeitstage pro Kind pro Elternteil (bisher 10 Arbeitstage)
  • nicht mehr als 65 Arbeitstagen bei mehreren Kindern
  • 60 Arbeitstage pro Alleinerziehende (bisher 20 Arbeitstage)
  • nicht mehr 130 Arbeitstage bei mehreren Kindern

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelds.

Das Kinderkrankengeld ist bei der Krankenkasse zu beantragen. Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis der betreffenden Einrichtung (Kita oder Schule) beizufügen.

Als alleinerziehender Elternteil ist grundsätzlich anzusehen, wer das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Ist der alleinerziehende Elternteil faktisch alleinstehend, auch wenn das Personensorgerecht geteilt wird, kann die Krankenkasse prüfen, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.

Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, deren Kinder aus folgenden Gründen Zuhause betreut werden:

  • Die Einrichtung ist pandemiebedingt behördlich geschlossen.
  • Die Einrichtung ist pandemiebedingt nur eingeschränkt zugänglich.
  • Die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (Homeschooling).
  • Das Kind hat ein positives Ergebnis eines Schnelltests.
  • Das Kind darf aufgrund behördlicher Empfehlung die Einrichtung nicht besuchen.
  • Die zuständige Behörde ordnet aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien an oder verlängert diese (in den regulären Ferienzeiten besteht kein Anspruch).

Dieser Anspruch gilt auch für Eltern im Homeoffice.

Das Kinderkrankengeld kann vorläufig bis einschließlich 19. März 2022 beantragt werden

Das Kinderkrankengeld kann auch für einzelne Tage genommen werden, z.B. bei einer Teilzeitstelle oder wenn sich die Eltern abwechseln. Ein Anspruch für die unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage ist nicht vorgesehen.

Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung. Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, Überstunden und/ oder Zeitguthaben aufzubrauchen und/ oder Überstunden im Vorfeld anzusammeln.

Es gibt keinen Anspruch auf Übertragung von Kinderkrankengeld von einem auf den anderen Elternteil, wenn z.B. das Kontingent eines Elternteils ausgeschöpft ist. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.

Kurzarbeit: Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen. Kinderkrankengeld und Kurzarbeitergeld schließen sich aber gegenseitig aus, d.h. es kann nur eine Leistung in Anspruch genommen werden.

Elterngeld: Auch Eltern, die Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das Elterngeld bleibt in voller Höhe erhalten.

Elterngeldberechnung für werdende Eltern: Werdende Eltern, die infolge der Corona-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kinderkrankengeld beziehen, können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausnehmen. Dies gilt für Monate in der Zeit ab 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021. So wird sichergestellt, dass sich der Elterngeldanspruch nicht verringert.

Besondere Fälle: Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Geringfügige Beschäftigungen: Haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, können sich jedoch unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen (§ 45 Abs. 5 SGB V).

Private/ Gesetzliche Krankenversicherung: Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Nicht jedoch für den privat versicherten Elternteil.

  1. Infektionsschutzgesetz § 56 IfSG: Private Krankenversicherung: Ist ein Elternteil privat krankenversichert und das Kind mit ihm ebenso privat versichert, gibt es keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Allerdings hat der Elternteil einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), d.h. bis zu zehn Wochen im Jahr pro Elternteil, für beide Elternteile oder Alleinerziehende 20 Wochen.
  2. Alle Eltern haben unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz d.h. bis zu zehn Wochen im Jahr pro Elternteil, für beide Elternteile oder Alleinerziehende 20 Wochen. Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird. 

Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 19. März 2022.

Verdienstausfallentschädigung: Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es Entschädigung vom Staat. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) und gilt für zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen pro Jahr - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 19. März 2022.

Autorin: Monika Karl, AMSEL-Beratungsteam
Quelle: www.bmfsfj.de , aufgerufen im Februar 2022.

Redaktion: AMSEL e.V., 11.02.2022