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Höherer Zuschuss für Fahrzeugbeschaffung

Menschen mit Behinderungen können einen höheren Zuschuss bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs erhalten. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wurde der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Änderung des § 5 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) zum 10.06.2021 deutlich erhöht.

Künftig wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag von 22.000 Euro gefördert. Die Kosten für eine Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung des Bemessungsbetrags unberücksichtigt. Ein Zuschuss für erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattungen ist weiterhin zusätzlich möglich. Bislang lag der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bei max. 9.500 Euro.  Viele MS-Betroffene werden durch diese Gesetzesänderung eine große Entlastung erfahren.  Die AMSEL freut sich über diese Entwicklung.

Kraftfahrzeughilfe ist eine Leistung der beruflichen Rehabilitation. Zuständige Leistungsträger sind die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder bei Selbständigen und Beamten die Integrationsämter.

Wer kann Kraftfahrzeughilfe beantragen?

Versicherte, die wegen Art und Schwere der Behinderung für die Fahrt zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz zwingend auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen sind und denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zugemutet werden kann, können bei ihrem zuständigen Leistungsträger einen Antrag stellen.  Ein Zuschuss ist möglich, wenn nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann.

Ferner muss der Antragsteller das Fahrzeug selbst führen können, oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Fahrzeug für ihn führt. Die Kraftfahrzeughilfe gilt auch für Heimarbeit-Beschäftigte, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist, um die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.

Der Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen nach Maßgabe der folgenden Tabelle (die Werte werden jährlich angepasst):

Monatliches Netto-einkommen bis zu

Zuschuss in % vom Bemessungsbetrag nach § 5 KfzHV

Zuschuss höchstens

Eigenanteil in % an den Anschaffungs-kosten nach § 5 KfzHV

1.320 EUR

100

22.000 EUR

Kein Eigenanteil

1.485 EUR

88

19.360 EUR

12

1.645 EUR

76

16.720 EUR

24

1.810 EUR

64

14.080 EUR

36

1.975 EUR

52

11.440 EUR

48

2.140 EUR

40

  8.800 EUR

60

2.305 EUR

28

  6.160 EUR

72

2.470 EUR

16

  3.520 EUR

84

Über 2.470 EUR

Kein Zuschuss

 

100

Quelle: Deutsche Rentenversicherung (auch Beispielrechnung)

Ein Beispiel soll die Berechnung der Zuschusshöhe verdeutlichen:  Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens ist für jeden vom Versicherten unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von aktuell 395,00 EUR anzusetzen. Der Restwert eines vorhandenen Fahrzeugs wird bei der Zuschusshöhe berücksichtigt und verringert die Zuschusshöhe.

Beispiel:

Monatliches Nettoeinkommen

 

1.800 EUR

Ein Familienangehöriger wird vom
Versicherten unterhalten

abzüglich

395 EUR

 

 

 

zu berücksichtigendes Einkommen

 

1.405 EUR

 

 

 

Kaufpreis des Kraftfahrzeugs (ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattung)

 

 

25.000 EUR

höchstens jedoch

 

22.000 EUR

Verkehrswert des Altwagens

abzüglich

1.300 EUR

 

 

 

Bemessungsbetrag

 

20.700 EUR

 

 

 

Zuschuss somit 88 % von 20.700 EUR
(auf volle 5 Euro aufgerundet)

 

18.220 EUR

 

 

 

Kosten  behinderungsbedingter Zusatzausstattungen, die ausschließlich wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, sowie Reparaturen von Zusatzausstattungen werden in der Regel für ein bedarfsgerechtes Fahrzeug ohne Berücksichtigung des Einkommens in voller Höhe übernommen (z.B. Auffahrrampe für Rollstühle). Ebenso die Kosten des Einbaus, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit.

Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen, die von Kraftfahrzeugherstellern lieferbar sind, z.B. automatisches Getriebe, Lenkhilfen, Bremskraftverstärker sind in ihrer Zuschusshöhe begrenzt. Zum Beispiel: Mehrkosten für ein automatisches Getriebe können nur bis zu 1.636 EUR bezuschusst werden. Das Einkommen bleibt auch hier unberücksichtigt.

Kosten für die Erlangung eines Führerscheins

Auch zu den Kosten, die für die Erlangung eines Führerscheins erforderlich sind, ist ein Zuschuss möglich. Hier gelten gesonderte Einkommensgrenzen. Bis zu einem Einkommen von 1.320 EUR können notwendige Kosten in voller Höhe übernommen werden. Bei einem Einkommen bis 1.810 EUR  noch zwei Drittel und bis 2.470 EUR ein Drittel der Kosten. Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in den Führerschein werden in voller Höhe übernommen und sollten im Antrag nicht vergessen werden.  

Übernahme von Beförderungskosten

Sollte es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen und es auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug führt, ist auch ein Zuschuss zu den  Beförderungskosten durch Beförderungsdienste (z.B. Taxi) möglich. Hierbei sind vom Versicherten Eigenanteile zu leisten.

Nähe Informationen zur Kraftfahrzeughilfe erteilt die Deutsche Rentenversicherung (Tel. 0800/10004800, Informationen zum Antrag auf Fahrzeughilfe;

Wo können Sie sich zusätzlich beraten lassen?

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), (https://www.teilhabeberatung.de)

Integrationsfachdienste, (https://www.ifd-bw.de )

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Redaktion: AMSEL e.V., 09.08.2021