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Gesetzliche Neuregelungen seit Jahresbeginn

15.02.05 - Grundsicherung für Arbeitslose und Neugestaltung des Sozialhilferechts, alle Jahre wieder, pünktlich zum Jahresbeginn, treten zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuregelungen in Kraft.

Im Rahmen der Umsetzung von Hartz IV wurde das neue SGB II geschaffen. Wesentlicher Inhalt dieser Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Viele Sozialexperten sind der Ansicht, dass es sich hierbei um einen der gravierendsten Einschnitte in unser Sozialsystem der letzten Jahre handelt.

Nachteile durch SGB II
Für viele Arbeitslose ist die Einführung des SGB II zweifellos mit erheblichen Einkommensverlusten verbunden, weil ihre Arbeitslosenunterstützung auf Sozialhilfeniveau absackt. Für die zahlreichen Arbeitslosen ist es dabei auch kaum ein Trost, dass gleichzeitig die Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbessert werden sollen, beispielsweise durch eine Verringerung der Fallzahlen je Arbeitsvermittler. Besonders Schwerbehinderte und MS-Kranke werden davon aber wohl kaum profitieren, da ihre Chancen auf dem Ar-beitsmarkt ohnehin erheblich schlechter sind als die von gesunden Arbeitssuchenden.

Deshalb muss man befürchten, dass auch durch diese Neuregelungen Schwerbehinderte und chronisch Kranke besonders stark belastet werden. Dies wiegt um so schlimmer als bereits im Vorjahr diesem Personenkreis durch die Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes erhebliche Zusatzkosten für die Krankenbehandlung aufgebürdet wurden. Diesen Mehrkosten auf der Ausgabenseite stehen nun, zumindest für längerfristig Arbeitslose, auf der Einnahmenseite erhebliche Einkommenseinbußen gegenüber.

Neues Bundesozialhilfegesetz
Ebenfalls zu Jahresbeginn wurde das Sozialhilferecht reformiert. Das bisherige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde in das SGB XII überführt. Die inhaltlichen Regelungen bleiben dabei in vielen Bereichen unverändert. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Neufassung der monatlichen Sozialhilferegelsätze. Diese wurden beispielsweise für Baden-Württemberg von € 297,- auf € 345,- für einen Haushaltsvorstand angehoben.

Was auf den ersten Blick wie eine beträchtliche Erhöhung des Sozialhilfesatzes aussieht ist tatsächlich aber für die Sozialhilfeempfänger ein Nullsummenspiel, wenn nicht sogar eine Verschlechterung. Die bisherige Möglichkeit, zusätzlich zum monatlichen Regelsatz einmalige Beihilfen, etwa für die Anschaffung von Bekleidung oder Haushaltsgegenständen zu erhalten, ist nämlich weggefallen. Diese einmaligen Leistungen werden nun als monatliche Pauschale mit dem Regelsatz ausbezahlt. Es ist aber zweifelhaft, ob die Rücklagen, die aus dieser monatlichen Pauschale gebildet werden sollen, tatsächlich ausreichen, um alle notwendigen Anschaffungen auch tatsächlich finanzieren zu können.

Redaktion: AMSEL e.V., 15.02.2005