Spenden und Helfen

Freie Wahl bei der Pflege

19.07.06 - Kassen müssen auch Pflegedienstkosten aus anderen Bundesländern vergüten. Das Bundessozialgericht hob frühere Urteile auf.

Pflegebedürftige könen ihren Pflegedienst künftig frei wählen, sofern dieser in Deutschland zugelassen ist. Mit diesem Urteil stärkte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel sowohl die Freiheit der Versicherten als auch den Wettbewerb unter den Anbietern.

Hintergrund war die Weigerung der DAK, einem Pfelegedienst aus Sachsen-Anhalt seine Dienste in Nordrheinwestphalen zu vergüten.Der Verein "Pflege und Hilfe Daheim" soll laut Versorgungsvertrag die ambulante Pflege in Stadt und Altkreis Naumburg sicherstellen, ist aber dennoch bundesweit tätig.

Sozial- wie Landessozialgericht gaben der Kasse Recht: Die Qualität der Pflege sei auf den Versorgungsbereich des Vereins begrenzt, der Einsatz nicht mehr ausreichend zu kontrollieren.

Das BSG hob beide Urteile auf. Per Gesetz hätten Versicherte ein Wahlrecht zwischen allen in Deutschland zugelassenen Pflegediensten. Es sei sogar zwingend, dass alle zugelassenen Pflegedienste bundesweit tätig werden dürfen und auf Landesebene geschlossene Versorgungsverträge für alle Pflegekassen im Inland verbindlich. Mehrkosten für die größere Entfernungen könnten diese Anbieter allerdings nicht abrechnen. Honorarkürzungen seien lediglich bei konkreten Beanstandungen gerechtfertigt.

Tatsächlich wählen wohl die meisten Pflegebedürftigen einen Dienst in ihrer Nähe: Je kürzer die Wege, desto schneller die Hilfe und desto eher kennt man sich. Dennoch gut zu wissen, dass man im Zweifelsfall die Wahl hat, und dass Krankenkassen in jedem Fall vergüten müssen.

Quelle: Urteil des BSG, Aktenzeichen: B 3 P 1/05 R

Redaktion: AMSEL e.V., 01.09.2006