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Flexirente und Erwerbsminderung

Dank "Flexirentengesetz" können auch einige Menschen mit Multipler Sklerose ihr Arbeitsleben flexibler gestalten.

Ende 2016 wurde das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zukünftig flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen. Mit dem Gesetz wurden auch 2 wichtige Regelungen zur Erwerbsminderungsrente beschlossen.

1. Hinzuverdienst

Bezieher von Erwerbsminderungsrenten (bei voller und teilweiser Erwerbsminderung) können neben der Rente in bestimmtem Umfang noch hinzuverdienen (§ 96a SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenzen wurden bislang monatlich berechnet und konnten zweimal im Jahr um den doppelten Betrag überschritten werden. Wer die Hinzuverdienstgrenze mehr als zweimal überschritt, musste mit Rentenkürzungen oder Wegfall der Rente für den betreffenden Monat rechnen.

Seit 01.07.2017 wird die Hinzuverdienstgrenze nun jährlich berechnet und beträgt bei voller Erwerbsminderungsrente 6.300 Euro im Jahr. Bezieher von Erwerbsminderungsrenten können Ihren Hinzuverdienst damit flexibler gestalten und Einkommensschwankungen über das Jahr hinweg ausgleichen. Bei Überschreiten der jährlichen Hinzuverdienstgrenze, wird der übersteigende Betrag (durch 12 geteilt) zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet. Bei Personen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Nur Bezieher von Altersrente, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die gesetzliche Rente gekürzt wird.
Weitere Informationen zum Thema Hinzuverdienst findet man in der Broschüre "Erwerbsminderungsrentner : So viel können Sie hinzuverdienen" der Deutschen Rentenversicherung, Stand 1.7.2017.

2. Wartezeit bei befristeten Erwerbsminderungsrenten

Befristete Erwerbsminderungsrenten werden erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten bezahlt. Personen, die Krankengeld beziehen, erhalten dieses während der sechsmonatigen Wartezeit weiter. Personen, deren Krankengeld innerhalb dieses Zeitraums auslief oder die Arbeitslosengeld I bezogen, waren bisher bis zum Ende der Wartezeit auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Diese Bezugslücke wurde mit der Einführung der Flexirente geschlossen. Personen, deren Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld I während der Wartezeit ausläuft, können nun vor Ablauf der Wartezeit die Erwerbsminderungsrente beziehen.

Autor: Jürgen Heller
Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Redaktion: AMSEL e.V., 18.05.2017