Spenden und Helfen

Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung - Künftig auch für ehrenamtliche Einzelhelfer

Seit dem 12. Dezember 2024 kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Einzelhelfende (z.B. Nachbarn, Freunde, Bekannte etc.) über den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Unterstützung im Alltag wird dadurch deutlich erleichtert. - Stand: Juni 2025

MS-Erkrankte mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen stehen im Alltag oft vor großen Herausforderungen. Häufig konnten Pflegebedürftige den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI nicht nutzen, da nicht ausreichend Angebote zur Verfügung standen. 

Der Einsatz von ehrenamtlichen Einzelhelfern bietet viele Vorteile: Pflegebedürftige Menschen erhalten Unterstützung und Gesellschaft, Angehörige erfahren Entlastung und die Helfer selbst erleben Wertschätzung, Gemeinschaft und können auch finanziell Anerkennung finden. 

Welche Leistungen zählen zu den Unterstützungsleistungen von ehrenamtlichen Einzelhelfern?

  • Begleitung bei Spaziergängen, zu Ärzten und Behörden
  • Einkaufs- und Hauswirtschaftsleistungen sowie Hilfen im häuslichen Außenbereich, z.B. durch Unterstützung bei der Gartenarbeit
  • Hilfen beim Vorlesen oder Ausfüllen von Formularen
  • Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und bei sozialen Kontakten

Nicht unter die möglichen Unterstützungsleistungen fallen Pflegeleistungen bzw. Handwerkerleistung, Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Außenanlagen etc. 

Voraussetzungen

Als ehrenamtlicher Einzelhelfer gilt, wer mindestens 16 Jahre alt ist und nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist. Noch nicht Volljährige (unter 18 Jahren) benötigen eine Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten. Auch Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben oder bereits als deren Pflegeperson bei der Pflegeversicherung benannt sind, können nicht als ehrenamtliche Einzelhelfende tätig werden. Zudem ist der Einsatz auf maximal zwei pflegebedürftige Personen gleichzeitig beschränkt (steuerrechtliche Hintergründe). Diese Regelungen sollen Angehörige vor Überlastung und Überforderung schützen und eine ergänzende Unterstützungsleistung bieten.  

Unterstützungsleistungen beantragen

Ein großer Vorteil ist die unkomplizierte Organisation: Es braucht keine formale Registrierung bei der Pflegekasse oder den kommunalen Stellen. Ehrenamtliche Einzelhelfende müssen lediglich das Formular „Bestätigung des Einsatzes als ehrenamtliche Einzelhelferin oder als ehrenamtlicher Einzelhelfer“ ausfüllen. Eine Kopie dieses Formulars wird zusammen mit der Abrechnung der Leistungen vom Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse oder der privaten Krankenversicherung mit eingereicht und dient als entsprechender Nachweis. 

Die Unterstützungsleistungen können im Rahmen des sogenannten Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI abgerechnet werden. Seit dem 1. Januar 2025 stehen monatlich bis zu 131 Euro zur Verfügung. Nicht genutzte monatliche Entlastungsbeträge gehen nicht verloren und sparen sich zu einem jährlichen Budget an. Diese Mittel können sogar noch bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden. 

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Obwohl die Tätigkeit ehrenamtlich ist, können ehrenamtliche Einzelhelfende eine Aufwandsentschädigung erhalten. Als üblich nennt das Sozialministerium Baden-Württemberg Beträge zwischen 12,50 € und 20,00 € pro Stunde, die individuell mit der pflegebedürftigen Person vereinbart werden. Das entspricht etwa 6 bis 10 Stunden, je nach vereinbartem Stundensatz, die monatlich innerhalb der 131 Euro des Entlastungbetrags vom Pflegebedürftigen mit der Pflegekasse abgerechnet werden können. Gesetzlich festgelegt sind die Stundensätze aber nicht. Diese Einkünfte sind für ehrenamtliche Einzelhelfende bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung als „sittliche Pflicht“ anerkannt wird. Wichtig ist jedoch, dass auch steuerfreie Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden müssen.

Versicherungsschutz nicht vergessen! 

Da die Einsätze überwiegend im privaten Bereich stattfinden, ist es wichtig, dass ehrenamtliche Helfer über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Eine private Haftpflichtversicherung sollte vorhanden sein, um im Schadensfall abgesichert zu sein. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nicht pauschal, kann aber in Einzelfällen durch die Unfallkasse geprüft werden.

Die Pflegekassen erhalten inzwischen viele solcher Anträge, das Prozedere müsste sich derweil bereits eingespielt haben. AMSEL empfiehlt, sich bei entsprechenden Fragen direkt an ihre Pflegekasse zu wenden.

Detaillierte Informationen finden sich auf den Internetseiten des Sozialministerium. Dort stehen auch die entsprechenden Dokumente und FAQ zum Download zur Verfügung.

Quelle: together 2.25

Redaktion: AMSEL e.V., 07.08.2025