Die betriebsbedingte Kündigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen
Schwerbehinderte (= Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50) und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen (= Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 oder 40 und Gleichstellung* durch die Agentur für Arbeit) haben einen besonderen Kündigungsschutz. D. h., ihnen kann nur mit der Zustimmung des zuständigen Integrationsamts gekündigt werden.

Schon gewusst?
Der besondere Kündigungsschutz gilt unter bestimmten Umständen auch dann, wenn der Antrag auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung schon gestellt wurde, Sie aber noch keinen Bescheid erhalten haben.
Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Der Antrag muss mit allen Unterlagen mindestens drei Wochen vor der Kündigung beim zuständigen Amt oder der Agentur für Arbeit eingegangen sein.
- Der Antrag muss rückwirkend anerkannt werden.
Hinweis: Weiß der Arbeitgeber gar nichts von Ihrer Gleichstellung oder Schwerbehinderung, kann er den besonderen Kündigungsschutz nicht beachten. Damit der besondere Kündigungsschutz für Sie trotzdem gilt, müssen Sie dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung Ihre Schwerbehinderung oder Gleichstellung mitteilen. Falls Sie die Schwerbehinderung oder Gleichstellung schon beantragt, aber noch keinen Bescheid erhalten haben, müssen Sie die Drei-Wochen-Frist ebenfalls einhalten und dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie einen Antrag gestellt haben.
Der besondere Kündigungsschutz besteht unabhängig:
- vom Umfang der Beschäftigung,
- dem Alter des Beschäftigten oder
- der Betriebsgröße.
Hinweis: Er tritt jedoch erst nach sechs Monaten des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber bei Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen sowohl den Betriebsrat beteiligen als auch die Schwerbehindertenvertretung informieren und vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das gilt auch bei einer betriebsbedingten Kündigung.
Im „Zustimmungsverfahren“ prüft das Integrationsamt, ob die Kündigung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist und ob der Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehindertenrechts beachtet. Hierbei werden neben dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auch die Schwerbehindertenvertretung und der betroffene Arbeitnehmer angehört.
Nachdem das Integrationsamt sich eine fundierte Meinung über die Situation im Betrieb gebildet hat, wägt es die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers ab. Durch diesen Prüfungsprozess soll die besondere Schutzwürdigkeit von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern bewahrt werden. Das Integrationsamt hat dabei einen breiten Spielraum. Die einzigen Einschränkungen sind in § 172 SGB IX festgehalten.
Eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit liegt beispielsweise vor, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Entscheidend: Zusammenhang mit Behinderung?
Ob die Kündigung akzeptiert wird oder nicht, hängt vor allem davon ab, inwiefern die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers mit der Kündigung in Verbindung steht. Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft z.B. der Hauptgrund für die Kündigung ist, wird sie höchstwahrscheinlich nicht genehmigt. Falls es sich hingegen um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt, die nichts mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu tun hat, stimmt das Integrationsamt regelmäßig zu. Der besondere Kündigungsschutz führt somit nicht zur Unkündbarkeit. Stimmt das Integrations-/Inklusionsamt dem Antrag des Arbeitgebers nicht zu, ist die Kündigung automatisch unwirksam.
Gelangt das Integrationsamt dagegen zu der Überzeugung, dass die Kündigung nichts mit der Behinderung des Arbeitnehmers zu tun hat, kann es die Kündigung genehmigen. Dann hat der Arbeitgeber das Recht, den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu kündigen. Dabei muss er allerdings nicht nur den besonderen Kündigungsschutz, sondern auch die besondere Kündigungsfrist berücksichtigen. Die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Übergabe der Kündigung ist demnach – mit Ausnahme der außerordentlichen/fristlosen Kündigung – nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis ist erst zu Ende, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Die Kündigungsfrist bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern muss mindestens vier Wochen betragen. Eine kürzere Kündigungsfrist ist nicht erlaubt, eine längere ist jedoch möglich. Die Frist beginnt, sobald der Arbeitnehmer die Kündigung wirksam erhalten hat.
Hinweis: Als Arbeitnehmer haben Sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid einzulegen. Folge: Falls dieser akzeptiert wird, wird die Kündigung rückwirkend ungültig. Es ist zudem empfehlenswert, zusätzlich eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen, für den Fall, dass Ihr Widerspruch abgelehnt wird. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung eingereicht werden.
Um sich erfolgreich gegen Ihre Kündigung zu wehren, müssen Sie nachweisen, dass es sich um eine rechtswidrige Kündigung handelt. Sie sollten sich nach dem Erhalt einer Kündigung in jedem Fall möglichst schnell umfassend beraten lassen, damit keine Fristen verstreichen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes in der Regel vor Gericht gute Chancen.
* Eine Gleichstellung soll vorgenommen werden, wenn jemand infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann. Es müssen aufgrund der Behinderung entweder Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt bestehen oder aber der Arbeitsplatz ist behinderungsbedingt gefährdet. Die Betonung liegt dabei auf „behinderungsbedingt“, das heißt die Behinderung muss wesentliche Ursache für den Wettbewerbsnachteil oder die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses sein. Außerdem muss der Arbeitsplatz „geeignet“ sein. Das bedeutet, dass sich durch die Tätigkeit der Gesundheitszustand nicht verschlechtern darf.
Autorin: Marianne Moldenhauer Rechtsanwältin, Stellvertretende Vorsitzende DMSG, Bundesverband e.V., Autorin zahlreicher Publikationen und verschiedener Beiträge für Bundesverband und Landesverbände der DMSG
Quelle:together 02.26,