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Das Corona-Virus: G-BA beschließt verbesserten Schutz vor Infektionsrisiken

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie zeitlich befristete Sonderregelungen. Auch für MS-Betroffene ergeben sich daraus Erleichterungen und ihr Schutz vor Infektionsrisiken wird verbessert. [Stand: 07.04.2020]

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat weitreichende Maßnahmen zur Entlastung von Krankenhäusern und Ärzten sowie zum Schutz vor Infektionsrisiken beschlossen. Die Sonderregelungen gelten im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 und sind zeitlich befristet. Die wichtigsten Beschlüsse im Überblick:

Flexible Verordnungsmöglichkeiten durch Krankenhäuser

Krankenhausärzte  können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

Zur Unterstützung der Krankenhäuser und Ärzte bei der Bewältigung der Corona-Pandemie wurden darüber hinaus mehrere  Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung beschlossen und die Richtlinien entsprechend angepasst.

Fristenregelungen bei der Verordnung ambulanter Leistungen werden gelockert.

Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss enthalten auch Fristen zur Gültigkeit von Verordnungen oder Angaben dazu, bis wann eine Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. In folgenden Bereichen haben sich die Fristen verlängert oder wurden sogar ganz ausgesetzt:

Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, werden vorübergehend ausgesetzt.

Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärzte oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung ausgesetzt. Darüber hinaus kann die Erstverordnung für einen längeren Zeitraum als 14 Tage verordnet werden.

Zusätzlich wird die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse von 3 Tage auf 10 Tage verlängert. Dies gilt auch für Verordnungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Soziotherapie.

Arzneimittel

Das Ausstellen einer neuen Verordnung von Arzneimitteln durch Arztpraxen ist auch nach telefonischer Anamnese möglich. Die Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhäusern bei Entlassung eines Patienten werden flexibilisiert.

Folgeverordnungen von ambulanten Leistungen auch nach telefonischer Anamnese möglich

Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch durch Zahnärzte) ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an den Versicherten übermittelt werden.

Krankentransport

Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Zudem werden die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.

Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer ärztlicher Anamnese festgestellt werden. Dies gilt auch für Versicherte, bei denen bereits ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus besteht. Zudem können Ärzte im Krankenhaus im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Kalendertagen, sondern nunmehr bis zu 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Sie haben Fragen? Sie erreichen das Beratungsteam der AMSEL  telefonisch und per Mail. 

Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), 27.03.2020

Redaktion: AMSEL e.V., 07.04.2020