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Chronikerregelung und Krankentransport-Richtlinien verabschiedet

23.01.04 - Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 22. Januar 2004 die Richtlinie zur Definition "schwerwiegende chronische Krankheiten" und die Änderung der Krankentransport-Richtlinien beschlossen.

Die sogenannte Chronikerregelung, die der erst seit dem 1. Januar 2004 kraft Gesetz eingesetzte und am 13. Januar 2004 konstituierte Gemeinsame Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben jetzt unter erheblichem Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet, nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal, außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es muss eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vorliegen.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60% nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60% nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmittel erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Fahrten zur ambulanten Behandlung sollen in Zukunft dann verordnet und genehmigt werden, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder H (hilflos) hat, oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen kann.

Weitere Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung:

Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in der Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Gemeinsamer Bundesausschuss nach § 91 SGB V

Redaktion: AMSEL e.V., 26.01.2004