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Cannabis-Blüten nicht mehr "auf Kasse"

MS-Symptome wie Spastik oder Schmerzen können durch Cannabinoide reduziert werden. Die Therapie mit Cannabis-Blüten erschwert der Gesetzgeber nun - im Rahmen des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.

Sowohl Cannabisblüten als auch Cannabisextrakte und cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel erhielten vor einiger Zeit Einzug in die Behandlung bestimmter Erkrankungen und Symptome (amsel.de hatte zum Beispiel über die Teillegalisierung und den Vorteil gleichbleibender Dosierung von sowohl Blüten als auch Fertigsprays aus der Apotheke berichtet). Bei Multipler Sklerose nutzen vor allem einige Patienten mit Spastik cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel wie Sativex, das auch speziell dafür zugelassen ist.

An der grundsätzlichen Regelung, dass sowohl Blüten als auch Extrakte und Fertigarzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen zur Therapie zugelassen sind, ändert sich nichts. Was sich dagegen seit 30.07.2026 im Rahmen des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes geändert hat:

  • Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Cannabisblüten nicht mehr. Patienten müssen also künftig selbst dafür bezahlen. Sie sind nicht mehr Teil der Kassenleistung, können aber auf Privatrezept in der Apotheke gekauft werden.
  • Bevor Cannabisblüten oder ein Cannabisextrakt erstmalig verschrieben werden können (auf Privatrezept demnach) sollen Patienten zunächst 6 Monate lang einen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel (aktuell Sativex) machen. 

In einer Stellungnahme weist der Bundesverband der DMSG darauf hin, dass – krankheitsübergreifend – über 12 % der Patienten, denen (bisher auf Kassenrezept) Cannabisblüten zur Linderung ihrer Symptome verschrieben wurden, MS-Patienten seien. Das erklärt die Stellungnahme dadurch, dass inhalierte Cannabisblüten (diese werden nur erhitzt, nicht wie beim Rauchen verbrannt) schneller wirkten als die Alternative Fertigarzneimittel und dadurch die Lebensqualität dieser Betroffenen erhöhe. Zudem, so der Bundesverband der DMSG in der Stellungnahme, sei eine Kosteneinsparung durch diese Regelung nicht zu erwarten, da die Alternativen ebenso kosteten.  

Quelle: Stellungnahme des DMSG-Bundesverbandes, 12.05.2026; AMSELplus (für AMSEL-Mitglieder), 12.08.2026; Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), abgerufen am 01.09.2026.