Bürgergeld wird zu Grundsicherungsgeld – Die Reform des SGB II
Eine chronische Erkrankung wie Multiple Sklerose kann dazu führen, dass Betroffene zeitweise oder dauerhaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Reichen Erwerbsminderungsrente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts aus oder sind diese Leistungen grundsätzlich keine Option mehr, können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Betracht kommen.

Die zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Reform bringt Änderungen mit sich, welche u.a. Leistungen, Wohnkosten und Pflichten gegenüber dem Jobcenter betreffen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ihre Bedeutung für Menschen mit MS.
Änderung bei der Eingliederung in Arbeit (§3a SGB II)
Mit der neuen Grundsicherung rückt die direkte Vermittlung in Arbeit stärker in den Vordergrund. Ziel ist möglichst eine Beschäftigung, die den Lebensunterhalt sichert. Qualifizierungen und andere Förderungen bleiben möglich, wenn sie langfristig bessere Beschäftigungschancen bieten. Für Menschen mit MS ist dabei entscheidend, dass ihre tatsächliche Belastbarkeit berücksichtigt wird. Fatigue, kognitive oder körperliche Einschränkungen sowie ein schwankender Krankheitsverlauf können die berufliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinflussen. Gesundheitliche Einschränkungen sollten daher frühzeitig gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht und bei Bedarf medizinisch abgeklärt werden (§10 SGB II). Die konkrete Diagnose muss der Vermittlungsfachkraft grundsätzlich nicht offengelegt werden. Bei unklarer Leistungsfähigkeit kann der Ärztliche Dienst eingeschaltet werden, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Medizinische Unterlagen und Diagnosen sind dort geschützt. Das Jobcenter erhält grundsätzlich nur die für die berufliche Eingliederung erforderliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit (§35 SGB I, §§67 ff. SGB X).Verschärfungen gibt es auch bei der Zumutbarkeit von Arbeit bei Kindererziehung: Ab dem 14. Lebensmonat des Kindes ist eine Arbeit grundsätzlich zumutbar, wenn die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Kommunale Träger sollen dabei vorrangig Betreuungsplätze vermitteln.
Auch die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter wird verbindlicher. Kommt keine Kooperationsvereinbarung zustande, können erforderliche Schritte zur Eingliederung verbindlich vorgegeben werden (§15a Abs. 2 und 3 SGB II). Im Kooperationsplan sollen dabei die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen angemessen berücksichtigt werden.
Neu ausgerichtet wird zudem die Beschäftigungsförderung nach §16e SGB II. Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn sie Personen einstellen, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate SGB-II-Leistungen bezogen und kaum gearbeitet haben. Davon können auch Menschen mit MS profitieren, deren Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt immer wieder unterbrochen war und deren Wiedereinstieg in das Berufsleben erschwert ist.
Änderung beim Schonvermögen (§12 SGB II)
Die bisherige Karenzzeit (einjährige Schutzfrist zu Beginn des Leistungsbezugs) für Vermögen entfällt. Stattdessen gelten seit dem 1. Juli 2026 bei Beginn des Leistungsbezugs altersabhängige Vermögensfreibeträge. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft weiterhin auf andere Mitglieder übertragen werden. Bestimmte Vermögenswerte wie angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und bestimmte Formen der Altersvorsorge bleiben geschützt. Bisher geltende Vermögensfreibeträge gelten bis Ende des Bewilligungszeitraumes, wenn dieser vor dem 01.07.26 begonnen hat.
| Alter | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 Euro |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 Euro |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 Euro |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 Euro |
Wer wegen seines Vermögens keine Grundsicherung erhält, kann dennoch Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld haben, da hierfür andere, teilweise höhere, Vermögensgrenzen gelten. Deshalb sollten diese Leistungen gesondert geprüft werden.
Für Menschen mit MS kann der Vermögensschutz besonders bedeutsam sein, wenn Rücklagen aufgrund besonderer krankheits- oder behinderungsbedingter Bedürfnisse benötigt werden. Diese sind jedoch nicht automatisch geschützt. Entscheidend ist, ob sie unter einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand fallen oder ihre Verwertung im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde (§12 Abs. 1 SGB II). Eine solche Härte kann beispielsweise zu prüfen sein, wenn angespartes Vermögen für eine notwendige behinderungsbedingte Anschaffung benötigt wird, die anderweitig nicht finanziert werden kann.
Änderung bei Kosten für Unterkunft und Heizung (§22 SGB II)
Die einjährige Karenzzeit für die Unterkunftskosten bleibt bestehen. So soll verhindert werden, dass Leistungsberechtigte unmittelbar nach Beginn des Leistungsbezugs ihre Wohnkosten senken oder ihre Wohnung aufgeben müssen. Während der Karenzzeit werden grundsätzlich höhere Unterkunftskosten übernommen, auch wenn sie über der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen. Neu ist eine Obergrenze, d. h. tatsächliche Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit grundsätzlich nur bis zum 1,5-fachen (150 %) der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.
Darüber hinausgehende Kosten müssen Leistungsberechtigte grundsätzlich selbst tragen. Dies gilt auch für Karenzzeiten, die vor dem 01.07.26 begonnen haben.
Beispiel: Liegt die abstrakte Angemessenheitsgrenze vor Ort für eine Person bei 600 €, beträgt die neue Obergrenze 900 € (150%). Diese wird nur in der Karenzzeit berücksichtigt. Bei tatsächlichen Unterkunftskosten von 1.000 € sind somit grundsätzlich 100 € von der leistungsberechtigten Person selbst zu tragen.
Eine Ausnahme gilt während der Karenzzeit nur in Härtefällen. Die Anwendung der Härtefallregelung findet also nur innerhalb der Karenzzeit statt. Nach Ablauf der Karenzzeit ist grundsätzlich die reguläre Angemessenheitsgrenze, im Beispiel 600 €, maßgeblich. Sind die Kosten weiterhin unangemessen hoch, kann das Jobcenter zur Senkung unangemessener Wohnkosten auffordern (Kostensenkungsverfahren). Die höheren Kosten werden i.d.R. noch bis zu sechs Monate berücksichtigt, wenn eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§22 Abs. 1 SGB II). Danach werden grundsätzlich nur noch die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt.
Kommunen können zudem Obergrenzen für die Unterkunftskosten pro Quadratmeter festlegen. Werden diese überschritten, gelten die darüber liegenden Kosten als unangemessen (§22 Abs. 1 SGB II). Bei einem vermuteten Verstoß gegen die Mietpreisbremse fordert das Jobcenter die Leistungsberechtigten künftig auf, den Verstoß gegenüber ihrem Vermieter zu rügen (§22 Abs. 1 SGB II). Erfolgen nicht erforderliche Umzüge, kann die Anerkennung der Unterkunftskosten begrenzt werden (§22 Abs. 4 SGB II).
Mögliche Folgen im Alltag:Für mobil eingeschränkte Menschen mit MS ist es meist schwierig, geeigneten barrierefreien oder barrierearmen Wohnraum innerhalb der Kostengrenzen zu finden. Ein krankheits- oder behinderungsbedingter Wohnbedarf muss zudem ggf. nachgewiesen werden. Entscheidend wird daher sein, wie die Härtefallregelung künftig in der Praxis ausgelegt und die tatsächliche Verfügbarkeit von geeignetem Wohnraum berücksichtigt wird.
Gut zu wissen: Die 150%-Grenze gilt ähnlich auch im SGB XII und betrifft damit insbesondere dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen (§35 SGB XII). Je nach Wohnsituation gelten für die Anerkennung der Unterkunftskosten Sonderregelungen (§42a SGB XII). Zudem können Vermieter zu Auskünften über Mietverhältnis und Unterkunftskosten verpflichtet werden (§117 SGB XII).
Änderung bei Sanktionen
Mit der neuen Grundsicherung werden Meldepflichten und Leistungsminderungen im SGB II verschärft. Diese Sanktionen gelten nicht für die Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Im SGB II gilt: Bei versäumten Terminen greifen strengere Regeln. Das erste Meldeversäumnis bleibt grundsätzlich ohne Sanktion. Bei wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben wird der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gekürzt (§32 SGB II). Eine Kürzung darf nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§31a Abs. 3 SGB II).
Nach der neuen Regelung kann das Jobcenter nun bei Hinweisen auf eine psychische Erkrankung bereits nach dem ersten Meldeversäumnis eine ärztliche oder psychologische Untersuchung veranlassen (§32 Abs. 4 SGB II).
| Wichtig |
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| Wer einen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte das Jobcenter frühzeitig informieren sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos und rechtzeitig einreichen. Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann nun wesentlich schneller und unbürokratischer eine medizinische Überprüfung veranlasst werden (§56 Abs.1 SGB II). |
Besonders weitreichend ist die neue Nichterreichbarkeitsregelung: Wer trotz Rechtsfolgenbelehrung drei aufeinander folgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumt, kann seinen Leistungsanspruch verlieren (§7b Abs. 4 SGB II). Unterkunftskosten sowie Kranken- und Pflegeversicherung bleiben zunächst abgesichert. Eine persönliche Meldung innerhalb desselben Monats hebt die Nichterreichbarkeit rückwirkend auf.
Wird eine zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt, wird der Regelbedarf grundsätzlich um 30 Prozent für drei Monate gekürzt. Wird eine tatsächlich und unmittelbar mögliche, zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen, kann der Regelbedarf vollständig für ein bis zwei Monate entfallen. In beiden Fällen bleiben die Leistungen für Unterkunft und Heizung ungekürzt (§§31, 31a, 31b SGB II).
Für Menschen mit MS ist die Prüfung der Zumutbarkeit besonders wichtig. Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn die betroffene Person körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, sie auszuüben (§10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Gesundheitliche Einschränkungen sollten daher frühzeitig geltend gemacht und bei Bedarf medizinisch abgeklärt werden.
| Wichtig |
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| Bei vorläufig bewilligten Leistungen sollten angeforderte Nachweise fristgerecht eingereicht werden, da sie sonst unberücksichtigt bleiben können (§ 41a Abs. 3 SGB II). |
Die neue Grundsicherung bringt einige Veränderungen mit sich, die auch für Menschen mit MS spürbare Auswirkungen haben können. Da viele Regelungen vom Einzelfall abhängen und sich die Anwendung in der Praxis erst zeigen wird, kann dieser Beitrag nur einen ersten Überblick geben.
Bei weiterführenden Fragen oder wenn Sie Unterstützung bei Ihrer persönlichen Situation benötigen, ist das Beratungsteam der AMSEL gerne für Sie da.
Quelle: together 03.26.