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AOK vereinfacht Fahrkostenregelung für MS-Kranke

Vertreter der AMSEL und der AOK Baden-Württemberg haben sich zusammengesetzt. Heraus kam eine praktische Regelung.

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden die Möglichkeiten für Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen erheblich eingeschränkt. Nur noch in Ausnahmefällen können solche Fahrten von der Krankenkasse übernommen werden. Hinzu kommt, dass jede Fahrt vorab von der Krankenkasse zu bewilligen ist. Dies ist aber besonders dann problematisch, wenn häufige Fahrten zu ambulanten Therapien, wie z.B. zur Krankengymnastik notwendig sind. Vertreter der AMSEL und der AOK Baden-Württemberg haben deshalb in einem gemeinsamen Gespräch patientenfreundliche Möglichkeiten zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für ambulante Fahrten erörtert. Die AOK hat daraufhin ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, das vorsieht, dass notwendige Fahrten zu vom behandelnden Arzt verordneten Behandlungsketten (z.B. eine Serie von Krankengymnastikeinheiten) einschließlich der notwendigen Kontrolluntersuchungen im Vorfeld genehmigt werden können und nicht für jede einzelne Fahrt gesondert genehmigt werden müssen. Die 292 KundenCenter der AOK Baden-Württemberg wenden diese Regelung bereits an. Die praktische Umsetzung sieht folgende Einzelschritte vor:

- Verordnung der notwendigen Behandlungsmaßnahmen (z.B. eine Serie von Krankengymnastik oder Ergotherapie) und der dafür notwendigen Krankenfahrten durch den behandelnden Arzt.

- Vorlage der Verordnung durch den Erkrankten beim betreuenden AOK-KundenCenter,

- Genehmigung durch die AOK,

- Inanspruchnahme der Leistung,

- Bei Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlung Verordnung einer erneuten Behandlungskette durch den behandelnden Arzt.

Dieses Verfahren stellt eine erhebliche Vereinfachung für die Patienten dar. Gleichwohl beinhaltet es keine Ausweitung des Leistungsanspruches. Auch im Rahmen dieser Regelung müssen die Voraussetzung für die Verordnung von Krankenfahrten vorliegen. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG, BL oder H eingetragen ist oder die Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt. Besitzen Patienten keinen entsprechenden Nachweis werden Fahrten zu ambulanten Behandlungen dennoch genehmigt, wenn eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Mobilitätseinschränkung vorliegt und eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

MEHR INFOS
<spacer width="2" type="block">·Richtlinien für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung

Weitere Informationen zur Fahrkostenregelung erteilen die AOK-KundenCenter oder der AMSEL-Landesverband.

22.04.2004

Redaktion: AMSEL e.V., 29.04.2004