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Antrag auf Schwerbehinderung – aber richtig!

Die Anerkennung einer Schwerbehinderung kann kompliziert sein. Bei MS, der Krankheit mit den tausend Gesichtern, ist eine Antragstellung oft noch schwieriger, da insbesondere die unsichtbaren Symptome viele Antragsteller, aber auch versorgungsärztliche Gutachter vor Herausforderungen stellen. Das AMSEL-Magazin together beschreibt, wie ein Antrag auf Schwerbehinderung erfolgreich gestaltet werden kann.

Wann ist ein Antrag sinnvoll?

Einen richtigen Zeitpunkt gibt es nicht. Das ist so individuell wie die MS selbst. Überlegen Sie sich, ob und wenn ja, welche Vorteile Ihnen ein Schwerbehindertenausweis bringen kann. Bedenken Sie dabei, dass Unterstützungsangebote und besondere Rechte bspw. im Berufsleben erst dann greifen können, wenn eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung vorliegt. Ein Antrag auf Schwerbehinderung muss beim örtlichen Versorgungsamt gestellt werden.

Rahmen setzen!

Grundlagen zur Feststellung einer Schwerbehinderung bilden bundeseinheitliche Richtlinien, die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Diese sind Bestandteil der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ und können u.a. online beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingesehen werden. Teilweise finden sich hierin auch Regelungen zu einigen Merkzeichen und Nachteilsausgleichen. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze lassen bei der Bewertung einer Schwerbehinderung allerdings einen gewissen Interpretationsspielraum. Unklare Anträge führen zu einem höheren Spielraum bei der Beurteilung.

Für „Gesundheitsstörungen“, die nicht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gelistet sind, kann ein Vergleich mit dort aufgeführten „Gesundheitsstörungen“ herangezogen werden. Bei einem solchen Vergleich ergibt sich zusätzlicher Interpretationsspielraum (vgl. Praxisbeispiel). In der Regel geschieht die Beurteilung nach Aktenlage. MS mit ihren oft vielfältigen Symptomen erfordert daher eine sehr gute Beschreibung der gesundheitlichen Situation. Denn: MS ist per se kein Grund für die Fest- stellung einer Schwerbehinderung. Entscheidend sind immer die mit der MS einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen und alle Auswirkungen auf die einzelnen Lebensbereiche.

Praxistipps zum Vorgehen:

1. Beschreiben Sie nicht nur Ihre Symptome, sondern unbedingt auch die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen im Alltag.

2. Scannen Sie Ihren Körper von oben nach unten, berücksichtigen Sie dabei alle körperlichen, geistigen und seelischen Beschwerden sowie die sozialen Auswirkungen.

3. Beschreiben Sie Ihre gesundheitliche Situation detailliert und aus der Sicht eines Außenstehenden, der nichts über Sie und die MS weiß.

4. Fragen Sie ggf. nahestehende Personen, wie diese Sie wahrnehmen.

5. Beachten Sie, ob Merkzeichen in Betracht kommen könnten. Eine Einschätzung hierzu kann Ihnen auch Ihr Arzt geben.

6. Beginnen Sie bei der Beschreibung mit dem Leiden, das nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen am höchsten eingestuft wird und nicht unbedingt mit Ihrem Hauptleiden. Denn nicht immer ist das, was am meisten als Beeinträchtigung empfunden wird, auch das Leiden, welches mit dem höchsten Grad der Behinderung (GdB) hinterlegt ist. Holen Sie sich ggf. fachliche Hilfe, bspw. beim AMSEL-Beratungsteam.

7. Überlegen Sie, wann Sie den Antrag vorbereiten und ob dies für Sie an einem Stück möglich ist. Holen Sie sich ggf. Unterstützung. Auch wenn es Ihnen schwerfällt, sich mit Ihrer MS auseinanderzusetzen: Es geht bei dem Antrag um die sachliche Beschreibung Ihrer Einschränkungen und nicht um das, was Sie können. Zur seelischen Unterstützung kann es helfen, den Antrag gemeinsam mit einer vertrauten Person durchzugehen oder sich anschließend mit jemandem auszusprechen.

Praxisbeispiel

  • Trigeminusneuralgie: recht eindeutig in der Einordnung eines GdB; wird abgestuft von leicht (seltene, leichte Schmerzen = GdB 0 – 10), bis hin zu besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich = GdB 70 – 80)
  • Fatigue: sozialmedizinisch schwierig einzuordnen, da nicht objektiv messbar und nicht in der Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze gelistet. Manchmal wird z.B. ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom zum Vergleich herangezogen (welches in der Tabelle aufgeführt ist). Dieser Vergleich bildet die Bandbreite der Fatigue (kognitive und motorische Einschränkungen sowie die subjektive Wahrnehmung) aber aus Sicht der AMSEL nicht vollständig ab. Wichtig wäre, die mit der Fatigue einhergehenden Einschränkungen deutlich zu machen und ggf. den behandelnden Arzt um ausführliche Beschreibung zu bitten, um die Symptomatik abzugrenzen. Hilfreich können dabei auch ein Fatigue-Tagebuch (u.a. in der AMSEL-Broschüre „Mit Fatigue leben“ zu finden) und Skalen zur Einstufung sein. Hier ist eine vorherige Rücksprache mit dem Neurologen anzuraten.

Mögliche Formulierungen:

  • Subjektives Empfinden: „Ich bin nicht einfach nur erschöpft, sondern es fühlt sich wie eine bleierne Müdigkeit an, die alltäglich ist. Nur selten wird es besser, wenn ich lange Regenerationspausen habe.“
  • Motorische Einschränkungen: „Meine Fatigue äußert sich durch ein Schweregefühl der Muskeln. Es ist, als ob Gewichte an meinen Gliedern hängen würden wie bei einer Grippe. Dann werden schon wenige Meter wie der Bad- und Toilettengang schwierig.“
  • Kognitive Einschränkungen: „Multitasking ist für mich nicht mehr möglich, oder wenn, dann nur unter großem geistigen Aufwand. Ebenso ist mein Kurzzeitgedächtnis nicht ausreichend, um mir mehrere Dinge bzw. Aufgaben zu merken. Dies sind aber Voraussetzungen, die in meinem Beruf sehr wichtig sind. Und ich habe nicht immer Stift und Block dabei, um mir alles zu notieren. Die Vergesslichkeit wird auch immer mehr zu einem Problem. Dies hat zur Folge, dass ich meine Arbeit immer langsamer erledige und mich zurückziehe, weil es mir unangenehm ist.“

Das A und O: Ärzte und Therapeuten

Informieren Sie die betreffenden Ärzte vorab über die Antragstellung. Fachärztliche Befunderhebungen und Berichte sind von großer Bedeutung. Übergeben Sie Ihren behandelnden Ärzten und Therapeuten die Beschreibung Ihrer gesundheitlichen Situation, um diese gemeinsam besprechen zu können. Viele Ärzte und Therapeuten sind dankbar, wenn sie eine schriftliche Grundlage haben, um eine aktuelle Befundbescheinigung für das Versorgungsamt auszustellen. Auch wenn Ihre Krankengeschichte bekannt ist, gibt es immer wieder Fälle, bei denen nicht alle Einschränkungen vermerkt sind. Je detaillierter die Unterlagen über die Einschränkungen sind, desto besser die Beurteilungsgrundlage, desto kleiner der Interpretationsspielraum.

Nicht immer ist es möglich, die gesundheitliche Situation bei einem ambulanten Arztbesuch detailliert zu beschreiben. Eine genauere Aussagekraft können evtl. aktuelle Rehaberichte oder Berichte von einem stationären Klinikaufenthalt haben, da die Ärzte und Therapeuten dort einen längeren Beobachtungszeitraum hatten.

Aus einem Befundbericht sollte hervorgehen, wie lange Ihr Arzt Sie schon behandelt, zu welcher Diagnose er kommt, wie schwer und welche Auswirkungen die MS auf die verschiedenen Lebensbereiche hat. Außerdem sollten alle durchgeführten und aktuellen Therapien und deren Ergebnisse aufgeführt sein.

Wenn Diagnosen und Einschränkungen im Befundbericht Ihres Erachtens nicht ausreichend berücksichtigt sind, versuchen Sie dies nochmals im Gespräch mit dem Arzt bzw. Therapeuten zu klären. Es kommt vor, dass Entscheidungen zur Schwerbehinderung ohne Vorliegen aller notwendigen Unterlagen getroffen wurden, bspw. weil diese trotz Anforderung des Versorgungsamtes nicht ankamen oder sie vom Antragsteller nicht vorgelegt wurden.

Praxistipp zum Befundbericht:

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Befundbericht einzuholen:

1. Sie geben im Antrag die Einverständniserklärung ab, dass das Versorgungsamt Ihre behandelnden Ärzte und Therapeuten nach Unterlagen anfragen darf. In diesem Fall leiten Ihre Ärzte und Therapeuten den Befundbericht weiter und bekommen einen Kostenersatz. Allerdings kennen Sie so die Inhalte nicht.

2. Sie fragen selbst Ihre Ärzte und Therapeuten nach den Berichten an, können diese einsehen, ggf. Unklarheiten besprechen und die Berichte gesammelt an das Versorgungsamt versenden (am besten als Kopie, behalten Sie das Original). Möglicherweise wird Ihnen der Befundbericht allerdings berechnet.

Letztlich sind beide Wege praktikabel. Sie sollten darauf achten, dass alle Berichte aussagekräftig sind und Ihre gesundheitliche Situation gut widerspiegeln.

Die Krux mit dem Gesamt-GdB

Zu den festgestellten „Gesundheitsstörungen“ werden im Bescheid jeweils entsprechende Einzel-GdB ausgewiesen. Diese werden bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB jedoch nicht isoliert voneinander betrachtet und nicht einfach addiert. Im Regelfall ist der höchste Einzel-GdB Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Gesamt-GdB. Anschließend wird überprüft, ob einzelne „Gesundheitsstörungen“ unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung auch einen tatsächlich höheren Behinderungsgrad zur Folge haben. In der Regel führt ein Einzel-GdB von 10 nicht zu einer Gesamterhöhung des GdB.

Formales

Alle Fragen auf dem Antragsformular müssen gründlich ausgefüllt werden. Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich an das zuständige Versorgungsamt wenden. Bitten Sie um die Feststellung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies kann entweder auf dem Formular angekreuzt werden oder Sie schreiben diesen Satz in ein Anschreiben. Eine rückwirkende Feststellung ist wichtig, wenn es bspw. um rentenrechtliche Folgen geht oder um früher abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Anträge müssen innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung entschieden werden.

Vorsicht bei einem Änderungsantrag

Überlegungen, einen Antrag auf Erhöhung eines GdB zu stellen, bergen eine gewisse Gefahr. Die Hürden eines höheren GdB sind zwischenzeitlich höher, da sich die Begutachtungskriterien in Teilbereichen geändert haben. Bei einzelnen Behinderungen ist der GdB in den letzten Jahren nach unten korrigiert worden. Vor allem bei einem vorhandenen GdB ab 50 sollten Sie sehr gut überlegen, ob ein Änderungsantrag sinnvoll ist. Bei einem Änderungsantrag wird grundsätzlich alles geprüft, nicht nur einzelne Symptome. Somit besteht immer die Gefahr, dass der GdB nach unten korrigiert wird. Bereits bestehende Nachteilsausgleiche, wie der besondere Kündigungsschutz und der Anspruch auf Zusatzurlaub könnten verloren gehen.

Fragen? Das Beratungsteam der AMSEL hilft gerne weiter!
Tel. 0711 69786-30
E-Mail: beratungsteam@amsel.de www.amsel.de/beratung/beratungsteam

Quelle: AMSEL-Magazin together *03.21

Redaktion: AMSEL e.V., 02.03.2022