Der 5. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat entschieden, dass die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, rechtmäßig sind. Damit können diese Erwerbsminderungsrenten auch zukünftig um bis zu 10,8 Prozent gekürzt werden. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Sitzung am 14.8.2008 zu vier Musterprozessen entschieden (AZ: B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R,.B 5 R 98/07 R).
Damit hat der 5. Senat des BSG in Übereinstimmung mit dem 13. Senat eine anders lautende Entscheidung des 4. Senates vom 16.5.2006 (AZ B 4 RA 22/05 R) gekippt. Der 4. Senat hatte in diesem Urteil die Auffassung vertreten, dass die Praxis der Rentenversicherung bei der Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr einen Abschlag vorzunehmen, nicht rechtmäßig sei.
Viele Sozial- und Behindertenverbände, u.a. auch die AMSEL und die DMSG, hatten daraufhin Ihren Mitgliedern geraten gegen die Bescheide der Rentenversicherung Widerspruch einzulegen. Rund 110.000 Widersprüche sind daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen. Viele betroffene Erwerbsminderungsrentner hatten dies mit der Hoffnung verbunden zukünftig mehr Rente zu bekommen und zudem eine Nachzahlung des einbehaltenen Abschlages zu erhalten. Diese Hoffnung hat sich nun in Luft aufgelöst.
Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt zwar noch nicht vor, aber die Aussagen des BSG in einer Presseinformation sind ziemlich eindeutig. Alle, die Widerspruch eingelegt haben, werden wohl in den nächsten Wochen von der Deutschen Rentenversicherung einen Bescheid mit der Ablehnung des Widerspruchs erhalten.
Quelle: Medieninformation des BSG Nr. 39/08 vom 14.8.2008, veröffentlicht auf der Homepage des BSG unter www.bsg.bund.de
Redaktion: AMSEL e.V., 19.08.2008