Menschen mit einer chronischen Erkrankung wie der Multiplen Sklerose benötigen oft häufiger eine Rehabilitationsmaßnahme, um ihre Funktionen zu verbessern oder zu erhalten (siehe auch die Folgen "Bedeutung" und "Ziele" in dieser Videoreihe).
Um die rechtliche Seite einer Reha (kurz für Rehabilitationsmaßnahme) geht es nun in der vierten Folge der AMSEL-Videoreihe "Reha bei MS". Prof. Peter Flachenecker, Chefarzt des Rehabilitationszentrums Quellenhof in Bad Wildbad und Arzt im Vorstand bei AMSEL e.V. klärt Prof. Peter Flachenecker nicht nur auf über die Rechte von Patienten, sondern räumt auch auf mit mancher Mär rund um das Thema.
Videoreihe "Rehabilitation bei Multipler Sklerose"
Zugang zu einer Reha
- als Anschlussheilbehandlung nach vorangegangenem akut stationären Aufenthalt (also in einem Krankenhaus mithilfe des Sozialen Dienstes dort): In der Regel ist das der "einfachere" Weg.
- als Heilverfahren über den Hausarzt oder – bei Multipler Sklerose oft – durch den Neurologen. Also ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt. Dieser Weg kann sich etwas aufwendiger gestalten.
Kostenträger einer Reha
- Die Rentenversicherung kommt für die Kosten auf für alle, die noch im Erwerbsleben stehen, das heißt, die keine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder aber Altersrente beziehen.
- Die gesetzlichen bzw. privaten Krankenkassen kommen als Kostenträger für alle Patienten infrage, die volle Erwerbsminderungs- oder aber Altersrente beziehen.
Anspruch auf Reha
Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf Rehabilitation. Es gelten die Grundsätze
- "Reha vor Rente": Eine Reha hilft dabei, den Übergang in eine (Erwerbsminderungs-) Rente zu verhindern. Mit anderen Worten: Lieber in eine Reha-Maßnahme investieren, als ohne diese, Kosten zu verursachen. Jeder in eine Reha investierte Euro "bringt" fünf Euro, so die vereinfacht dargestellte (und auf die Gesamtheit der Versicherten bezogene) Rechnung.
- "Reha vor Pflege": Indem eine Reha Funktionen des Patienten zu erhalten oder zu verbessern hilft, wird (mehr) Pflegeaufwand vermieden. Auch hier "rechnet sich" der Einsatz.
Widerspruch bei abgelehnter Reha
- Widerspruch sollte man gleich einlegen.
- Den Widerspruch sollte man begründen udn möglichst ein Ärztliches Attest beilegen.
- Mitglieder eines Verbandes wie AMSEL e.V. können zum Beispiel über eine Erstberatung den Widerspruch mit dem Briefkopf eines Anwalts einlegen.
Wunsch- und Wahlrecht
- Versicherte haben die Möglichkeit, die für sie geeignete Einrichtung auszuwählen.
- Bei Ablehnung sollte man auch hier gleich Widerspruch einlegen.
Wie oft Reha
- Oft heißt es, chronisch Kranke hätten nur alle vier Jahre Anspruch auf eine Reha.
- Das stimmt so nicht: Wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, können chronisch Kranke auch früher wieder in Reha.
- Der Effekt einer Reha-Maßnahme hält ungefähr sechs bis neun Monate an.
Anwendungen
- Natürlich können Patienten einzelne Wünsche äußern, welche Anwendung sie gern machen würden. Sofern es vertretbar und machbar ist, gehen Reha-Zentren auch darauf ein.
- Aber: Reha ist kein "Wunschmenü", wo der Patient eine Liste bekommt und nach Belieben Kreuzchen verteilt.
- Sondern: Die Anwendungen werden in der Regel vom Reha-Team ausgewählt, und zwar hinsichtlich der besprochenen Therapieziele.
Quelle: AMSEL-Videos: Rechtliches rund um die Rehabilitation bei Multipler Sklerose (MS), 28.11.2024.
Redaktion: AMSEL e.V., 29.11.2024