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MS-Betroffene können sich ab Montag, 3. Mai 2021 impfen lassen

Ab Montag 3. Mai 2021 wird die Priorisierungsgruppe 3 in Baden-Württemberg geöffnet. Das heißt, Menschen mit Multipler Sklerose können sich dann unabhängig vom Alter gegen Corona impfen lassen.

MS-Betroffene, die jünger als 60 Jahre alt sind, erfüllen die Anspruchsvoraussetzung nun alleine aufgrund Ihrer Vorerkrankung (gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der CoronaImpfV i.d.F. vom 01. April 2021). Nähere Informationen erhalten Sie über https://www.impfen-bw.de/#/

MS-Erkrankte unter 60 Jahre benötigen einen Nachweis über ihre Multiple Sklerose und somit die Zuordnung in die 3. (erhöhte) Priorität, um früher geimpft zu werden. Hierzu gibt es ein Corona-Impf-Formular für den zuständigen Arzt. Das Formular ist vom Arzt auszufüllen. Zusätzlich ist zur Impfung ein Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und der Impfpass mitzubringen. MS-Erkrankte ab 60 Jahre benötigen keine Bestätigung ihrer MS. Hier genügt das Alter, das sich durch den Personalausweis nachweisen lässt.

Liste der notwendigen Dokumente zum Impfen für Menschen MS unter 60:

  • Nachweis über die MS
  • Personalausweis oder anderer Lichtbildausweis
  • Impfpass

Ebenfalls impfberechtigt: bis zu 2 enge Kontaktpersonen im Pflegefall

Impfberechtigt sind ab Montag 3. Mai 2021 auch bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat bzw. die Voraussetzungen der Priorität 3 (erhöhte Priorität) aufgrund ihrer Vorerkrankung erfüllt. Pflegebedürftig in diesem Sinne sind alle Personen ab Pflegegrad 1. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit umfasst auch die Behandlungs- oder Betreuungsbedürftigkeit, z.B. bei Menschen mit geistiger Behinderung.

Kontaktpersonen unter 60 und ohne Vorerkrankungen müssen zur Impfung folgende Nachweise mitbringen:

  • Impfpass der Kontaktperson
  • Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson
  • Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat hierfür ein Pdf als Vorlage erstellt. (Ggfs. Nachweis der gesetzlichen Vertretung, z.B. durch Betreuerinnen- oder Betreuerausweis und Vermerk des Aufgabenkreises).
  • Beidseitige Kopie des Personalausweises der pflege, behandlungs- oder betreuungsbedürftigen Person

oder:

  • Kopie des ärztlichen Zeugnisses über die Diagnose der Prioritätsgruppe 3 der pflege-, behandlungs- oder betreuungsbedürftigen Person. Dieses ärztliche Zeugnis liegt den MS-Betroffenen in der Regel aufgrund des erforderlichen Nachweises für die eigene Impfung bereits vor.

Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg, abgerufen am 29.04.2021

Redaktion: AMSEL e.V., 29.04.2021