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Pflege in der Urlaubszeit

29.07.04 - Ist das Pflegepersonal auf Reisen, haben Schwerbehinderte Anspruch auf Vertretung.

Auch Pflegepersonal macht mal Urlaub, ist krank oder sonst wie verhindert. Die sogenannte "Verhinderungspflege" sorgt dann für den Patienten. Anspruch haben nach § 39 des SGB XI alle anerkannt Schwerbehinderten, denen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, sofern ihnen die Pflegekasse für die Dauer von 360 Kalendertagen Pflegegeld bewilligt hat, wie das Netzwerk Barrierefrei Reisen beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter bekannt gibt.

Die Pflege muss nicht ununterbrochen andauern, eine Unterbrechungszeit von bis zu vier Wochen innerhalb des Jahres sind erlaubt. Erfolgt die Verhinderungspflege durch einen Vertragspflegedienst dann werden bis zu 1.432 EURO dafür übernommen. Das trifft auch zu wenn die Verhinderungspflege durch eine selbstbeschaffte erwerbsmäßige Pflegehilfe, die nicht Vertragspartner der Pflegekasse sein muss, übernommen wird.

Wenn Verwandte einspringen

Wird die Verhinderungspflege von Privatpersonen übernommen dann wird das Pflegegeld anteilig von der Pflegekasse gezahlt. Zusätzlich kann auf Nachweis der Verdienstausfall der Pflegeperson sowie weitere Ausgaben (z.B. Fahrkosten) bis zu einem Gesamtzahlbetrag von 1.432 EURO erstattet werden.

Erfolgt die Pflege als Sachleistung und stellt der Pflegebedürftige die restliche Pflege durch unentgeltlich tätige Personen (Angehörige) sicher, so kommt auch hier bei Ausfall der ehrenamtlich tätigen Pflegeperson Verhinderungspflege zusätzlich zur Pflegesachleistung in Frage, d.h. der Betrag von maximal 1.432 EURO für die Verhinderungspflege wäre neben der Fortzahlung der Pflegesachleistung der jeweiligen Pflegestufe zu zahlen.

Urlaub des Patienten

Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich an die Verhinderung der Pflegeperson gebunden. Allerdings kann der Urlaub der Pflegeperson auch zu Hause erfolgen, während der Pflegebedürftige eine Urlaubsreise durchführt (Sozialgericht Lübeck vom 02.07. 1996 Az: S 1 P 19/95). Ebenso kann die Pflegeperson gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen in Urlaub fahren und dort die Pflege einer anderen Person überlassen.

Quelle: Netzwerk Barrierefrei Reisen beim Bundesverband
Selbsthilfe Körperbehinderter e.V..

Redaktion: AMSEL e.V., 29.07.2004