Verbeamtung trotz MS

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil vom Januar 2010, Az.: 9 K 3392/08, bundesweit wohl erstmals entschieden, dass eine Lehrerin trotz Multipler Sklerose zu verbeamten ist. Rechtsanwalt Andreas Czech berichtet in seiner Kolumne der Together-Ausgabe 02/11 ausführlich.

Ein Bewerber hat grundsätzlichen keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Ein Bewerber kann allerdings verlangen, dass der Dienstherr unter Beachtung der verfassungsrechtlichen (Art. 33 Absatz 2 GG) und der einfach gesetzlichen (§ 9 Beamtenstatusgesetz, § 11 Landesbeamtengesetz) Vorgaben, seine Personalauswahlentscheidungen ermessenssachgerecht, also unter Wahrung des Leistungsprinzips, ausübt.

Nach § 9 Beamtenstatusgesetz und § 11 Absatz 1, Satz 1, Landesbeamtengesetz, ist Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses unter anderem die Eignung des Bewerbers, wozu auch die gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt zählt.

Die gesundheitliche Eignung wiederum setzt voraus, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Grundsätzlich genügen hierbei für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Einstellungsbewerber auf Dauer den Anforderungen des Dienstes in gesundheitlicher Hinsicht genügen und nicht schon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernd dienstunfähig wird oder zumindest nicht häufig und in erheblichem Umfang wegen Krankheit dem Dienst fernbleiben wird.

Gutartiger MS-Verlauf als Entscheidungsgrundlage

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nun nach Einholung von Sachverständigengutachten entschieden, dass in dem zu beurteilenden Fall wegen der Erkrankung an Multipler Sklerose keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin bestehen. Zwar könne der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit im konkreten Fall nicht mit absoluter Sicherheit, jedoch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, so dass das Verwaltungsgericht Stuttgart im Ergebnis mit seinem Urteil das Bundesland dazu verpflichtet hat, die Bewerberin zu verbeamten.

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Quelle: Together 02/11, Rechtsanwalt Andreas Czech

Redaktion: AMSEL e.V., 01.08.2011