Spenden und Helfen

Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

23.03.10 - "Rehabilitation ist eine Behandlungsform ohne Alternative, um die Alltagskompetenz zu erhalten", so Roland Sing, Vizepräsident des Sozialverbands VdK Deutschland, in Together 01/10.

Magazin Together

Rehabilitationsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit der medizinischen Gesamtversorgung und entsprechenden Behandlungsstrategien für Patienten im Allgemeinen und für chronisch Kranke in besonderer Weise wichtige Bausteine. Vor allen Dingen dann, wenn bereits gesundheitliche Einschränkungen entstanden sind, sind eine gute Unterstützung, allgemeine Versorgung und eine Behandlung und Therapie – jeweils altersgerecht – zwingend, um möglichst lange ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen.

Rehabilitationsmaßnahmen sind sowohl nach akuten Krankheiten als auch bei chronischen Erkrankungen wichtige Bestandteile für die Sicherung des Lebens kranker Menschen. Rehabilitation ist eine Behandlungsform ohne Alternative, da in vielen Fällen nur durch körperliches Training, in Verbindung mit ergotherapeutischen und pflegerischen Maßnahmen, die für eine selbstständige Lebensführung erforderliche Alltagskompetenz erhalten oder zurück gewonnen werden kann.

Ambulant vor stationär

Im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform, die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, war es lange Zeit umstritten, ob Rehabilitationsleistungen Ermessensleistungen sind oder nicht. Zwischenzeitlich ist die Rechtslage klar und eindeutig, dass es sich um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Insofern sind im Bereich der Rehabilitation ausreichend gesetzliche Grundlagen vorhanden. Es gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Im Gesetz ist eindeutig der Hinweis enthalten, dass eine ambulante Rehabilitationsleistung durch wohnortnahe Einrichtungen erfolgen soll.

Rehabilitation vor Pflegeleistung

Im rechtlichen Zusammenhang ist die Tatsache zu erwähnen, dass nach dem Pflegegesetz ein gesetzlicher Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation vor Pflegeleistungen gilt. Danach jedenfalls müssen frühzeitig alle geeigneten Leistungen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Mehr zum Thema

Broschüre: Fit für den Alltag - Rehabilitation bei MS

Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass bereits Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. Auch dann sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im vollen Umfang einzusetzen und es soll darauf hingewirkt werden, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern bzw. eine Verschlimmerung zu verhindern. Die rechtliche Gewährleistung als Pflichtleistung auf Rehabilitation mit der Gesundheitsreform zum 1. April 2007 hat leider nicht zu einer Verbesserung der Versorgungssituation von chronisch kranken Patienten geführt.

Vernetzung der Versorgungsleistungen

Es ist erforderlich, ein integratives und nachhaltiges Versorgungskonzept für chronisch kranke Patienten zu entwickeln. Die ambulante und stationäre Rehabilitation muss in Verbindung mit der haus- bzw. fachärztlichen Versorgung, der häuslichen Krankenpflege, der stationären Versorgung und der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln einheitlich betrachtet werden. Alle diese Bereiche müssen sinnvoll miteinander vernetzt und ausreichend auch finanziert werden. Das "Zauberwort" dazu lautet: Integrierte Versorgung!

Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass behandelnde Ärzte und betreuende Pflegekräfte die Notwendigkeit, aber auch die Chancen und Möglichkeiten von qualifizierten Rehabilitationsmaßnahmen gerade bei chronisch Kranken erkennen und ggf. entsprechende Maßnahmen veranlassen.

Ihr gutes Recht!

Patienten und deren Angehörigen ist zu raten, auf die Durchführung von ambulanten oder auch stationären Rehabilitationsmaßnahmen zu bestehen. Sollte eine Krankenkasse einen entsprechenden Antrag ablehnen sollten sich Betroffene auf keinen Fall mit einer mündlichen Ablehnung begnügen. Bei Ablehnungen ist immer ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung einzufordern und ggf. dagegen Widerspruch zu erheben.

Der Sozialverband VdK ist bundesweit in der Lage, im Rahmen seiner sozialrechtlichen Kompetenz Betroffenen Beistand zu leisten. Auch die AMSEL kann im Einzelfall im Widerspruchsverfahren Betroffenen bei der Formulierung Hilfestellung bieten. Betroffene können sich auch an die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger wenden; diese haben eine entsprechende Beratungs- und Unterstützungsverpflichtung.

Quelle: aus Together 01/10; Roland Sing; Vizepräsident des Sozialverbands VdK Deutschland

Redaktion: AMSEL e.V., 23.03.2010