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Offenbarung einer Schwerbehinderung bei Stellenbewerbungen?

02.01.09 - Lesen Sie, was Rechtsanwalt Andreas Czech dazu sagt, in seiner Kolumne in der jüngsten Together-Ausgabe.

Bis vor einiger Zeit waren schwerbehinderte Stellenbewerber immer verpflichtet ihre Schwerbehinderung anzugeben, wenn sie vom zukünftigen Arbeitgeber danach gefragt wurden. Hier hat sich die Rechtslage inzwischen geändert, so dass man nur noch in Ausnahmefällen über eine Schwerbehinderung informieren muss.

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung eines Bewerbers ist bis zur Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Jahr 2006 und der Umsetzung in § 81 Abs. 2 SGB IX in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zulässig angesehen worden.

Mit der Einführung des § 81 Abs. 2 SGB IX in Anlehnung an § 611 a BGB ist die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung des Bewerbers beim Einstellungsgespräch wegen des Benachteiligungsverbotes für Schwerbehinderte unzulässig geworden.

Eine Ausnahme von diesem Diskriminierungsverbot wird allerdings dann angenommen, wenn der Bewerber aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht in der Lage ist, die von ihm als zukünftigen Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Fall ist die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung des Bewerbers zulässig und der Bewerber verpflichtet, auf die Frage des Arbeitsgebers wahrheitsgemäß zu antworten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung des Bewerbers grundsätzlich unzulässig ist und dem Bewerber das Recht zur Lüge zur Seite steht, wenn er beim Bewerbungsgespräch mit der Frage einer Schwerbehinderung konfrontiert wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 81 Abs. 2 SGB IX normiert.

Quelle: AMSEL-Magazin Together 04/2008

Redaktion: AMSEL e.V., 23.12.2008