Minijobber können wieder zurück in den Rund-um-Schutz
Durch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht fehlten Minijobbern oft Vorversicherungszeiten für die Beantragung von Rentenversicherungsleistungen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nun einmalig zurückgenommen werden.

Seit Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen und damit wieder in den vollen Schutz der Rentenversicherung kommen. Erstmals ist es damit möglich, eine Befreiung wieder rückgängig zu machen. Dies ist jedoch nur einmalig möglich, eine erneute Befreiung danach ist ausgeschlossen. Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen. Bei mehreren Minijobs muss dies einheitlich erfolgen. Alle Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale den Wechsel der Beitragsgruppe melden.
Auch Minijobber, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtungangehören, können die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.
Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflichtbefreien ließen, verzichteten damit auch auf vollwertige Leistungsansprüche der Rentenversicherung. Die Befreiung konnte bisher nicht widerrufen werden. Auch bei MS-Betroffenen hat sich in der Beratung durch AMSEL immer wieder gezeigt, dass Vorversicherungszeiten z.B. für Erwerbsminderungsrenten nicht erfüllt werden konnten, da die Zeiten des Minijobs bei Versicherungsfreiheit nicht berücksichtigt werden konnten. Der neue Rechtsanspruch bietet die Chance, hier Entscheidungen für die Zukunft zu korrigieren.
Zu beachten ist jedoch: Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Minijobber können sich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Zahlung eines Beitragsanteils zur Rentenversicherung entscheiden und auf ihre sonst automatisch eintretende Rentenversicherungsfreiheit verzichten. So können auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch rentenerhöhende Entgeltpunkte erzielt werden. Dazu wird die Beratung der Deutschen Rentenversicherung empfohlen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.
Quelle: together 2.26