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Czech´s Kolumne: Korrektur beim Merkmal "B"

20.12.07 - § 146 II SGB IX neu gefasst: Begleitperson darf, muss aber nicht mitgenommen werden.

Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B, die vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden sind, tragen auf der Vorderseite den Aufdruck: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." Die Erfahrung in der Vergangenheit hat gezeigt, dass dieser Aufdruck immer wieder zu dem Missverständnis geführt hat, dass angenommen wurde, dass der Inhaber des Schwerbehindertenausweises nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, stets eine Begleitperson bei sich zu haben. Dem Behinderten ohne Begleitperson wurden im Konkreten beispielsweise die Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitten und der Zutritt zu zahlreichen öffentlichen und allgemeinen Einrichtungen (Schwimmbädern) verweigert.

Aus diesen Gründen wurde der Gesetzgeber mehrfach aufgefordert, im SGB IX und in der Schwerbehindertenausweis-verordnung klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um einen Nachteilsausgleich und somit um ein Recht und nicht um eine Verpflichtung des Schwerbehinderten handelt. Diese Forderung wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zunächst abgelehnt, weil man befürchtete, dass die geforderte Gesetzesänderung zu einer Ausweitung des berechtigten Personenkreises führen werde. Inzwischen ist es jedoch gelungen, einen breiten Konsens zur Änderung des Gesetzes und des Aufdrucks auf dem Schwerbehindertenausweis herbeizuführen.

Im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich nunmehr die Neuregelungen zu den §§ 145 ff. SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung. Hierin ist nunmehr klargestellt, dass es keiner "Notwenigkeit ständiger Begleitung"", sondert nunmehr nur noch einer "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" bedarf. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweise neben den Merkzeichen B vermerkt: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen."

Neuer Aufdruck für alte Ausweise

Vorher ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Der Ausweisinhaber kann ferner beim zuständigen Versorgungsamt beantragen, dass der Aufdruck der neuen Rechtslage angepasst wird. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird empfohlen, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen.

Darüber hinaus wurde § 146 II SGB IX in seiner Neufassung dahingehend abgeändert, dass für die Erteilung des Merkzeichens B nicht wie bisher der Schwerbehinderte "bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in der Folge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist", sondern der Hinweis auf die "Vermeidung von Gefahren für sich oder andere" aus dem Gesetz gestrichen wurde und nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass aus der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nicht mehr geschlossen werden darf, dass der Berechtigte ohne eine Begleitperson für sich oder andere eine Gefahr bilde. Die Neufassung des § 146 II SGB IX lautet nunmehr: "Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."

Die Neufassung des § 146 II SGB IX ist ein weiterer wichtiger Schritt, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern.

Rechtsanwalt Andreas Czech

Redaktion: AMSEL e.V., 20.12.2007