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Mobil sein mit Auto trotz Multipler Sklerose

Mobilität bedeutet Lebensqualität. Ein Führerschein und ein Auto sind daher vor allem auch bei Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit ein hohes Gut. Für viele MS-Erkrankte ist selbstständiges Autofahren eine wesentliche Grundlage für ein eigenverantwortliches Leben. Es macht die Teilhabe am gesellschaftlichen Alltag möglich und ist in vielen Fällen sogar Voraussetzung, um berufstätig zu sein. Insbesondere in ländlichen Gebieten geht es für viele nicht ohne Auto. together zeigt, was es im Zusammenhang mit Autofahren bei MS zu beachten gibt.

Muss MS in den Führerschein eingetragen werden?

Grundsätzlich muss eine Behinderung nicht in den Führerschein eingetragen werden, wenn man den Führerschein bei Eintritt der Behinderung schon besitzt. Eine Mitteilung der MS an die Führerscheinstelle ist nicht vorgeschrieben und sollte möglichst auch vermieden werden, da man sonst regelmäßig aufgefordert wird, seine Fahreignung auf eigene Kosten nachzuweisen.

Voraussetzung für das Fahren von Fahrzeugen ist allerdings, wie bei allen Fahrern, die Fahrtauglichkeit. Nach § 2 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) darf man am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass man andere nicht gefährdet. Die Pflicht der Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen. Bei Fahruntauglichkeit drohen sonst rechtliche Konsequenzen und der Verlust des Versicherungsschutzes. Jeder, ob mit oder ohne MS, sollte deshalb regelmäßig selbstkritisch seine Fahrtauglichkeit hinterfragen und gegebenenfalls objektiv überprüfen lassen.

Fahrtauglichkeit bei MS prüfen und bescheinigen lassen

Bei Kontrollen oder Unfällen wird die Fahrtauglichkeit bei MS häufig angezweifelt, beispielsweise weil der Fahrer beim Aussteigen schwankt. Eine regelmäßige objektive Überprüfung etwa durch einen Neurologen oder Verkehrsmediziner und eine schriftliche Bescheinigung der Fahrtauglichkeit können Sicherheit geben. Vor allem, weil es oft schwierig ist, die eigene Fahrtüchtigkeit selbst richtig einzuschätzen. Es gibt die Möglichkeit, die Kfz-Tauglichkeit freiwillig bei einem Facharzt für Verkehrsmedizin oder beim TÜV-Süd prüfen zu lassen. Teilweise bieten dies auch Rehakliniken an. In beiden Fällen sollten die Kosten vorher erfragt werden. Das Ergebnis unterliegt der Schweigepflicht. Wenn das Gutachten positiv ausfällt, sollte diese schriftliche Bestätigung allerdings sinnvollerweise im Auto mitgeführt werden. Bei einer Fahrzeugkontrolle kann dadurch nachgewiesen werden, dass Sie als Fahrer verantwortlich mit dem Thema Fahrtauglichkeit umgehen.

Trotz Einschränkungen weiterhin mobil

Selbst wenn eine Einschränkung durch die MS auftaucht, wie beispielsweise eine verlangsamte Reaktion der Beinmuskulatur, gibt es Mittel und Wege, wie man trotz des Handicaps weiter Auto fahren kann. Fahrzeuge können nach den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen umgebaut werden, z.B. mit Liften, Gurtsystemen sowie Gas-, Brems- und Lenksystemen. Technisch ist fast alles möglich. Entscheidend ist jedoch, dass der Fahrzeugnutzer damit auch zurechtkommt.

Macht es die Behinderung notwendig, ein neues Auto anzuschaffen und/oder umzubauen, ist es daher ratsam, sich zunächst bei einem Fahrzeugumrüster zu informieren und sich genau zu überlegen, welche Zwecke das Auto erfüllen muss, beispielsweise ob und wenn ja, welche Hilfsmittel transportiert werden müssen. Als Nächstes empfiehlt es sich, eine geeignete Fahrschule zu suchen, die im besten Fall Erfahrung in der Ausbildung von Menschen mit neurologischen Erkrankungen hat. Denn mit dem umgebauten Auto sollte mindestens eine Probefahrt absolviert werden. Der Fahrzeugumrüster informiert auch, in welchen Fällen ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere oder den Führerschein erforderlich ist.

Nur in besonderen Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Antragstellers kommt bei Fahrzeugumrüstungen auch eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Eingliederungshilfe/ Sozialhilfe infrage.

Quelle: together 03.22

Redaktion: AMSEL e.V., 30.11.2022