Das Beispiel ist nicht aus der Luft gegriffen: die AMSEL organisiert in Stuttgart eine Veranstaltung, zum Beispiel die Sobek-Preisverleihung wie erst kürzlich im November. Freilich sind auch Mitglieder und Ehrenamtliche der AMSEL eingeladen.
Was aber tun, wenn das eigene Fahrzeug Dieselkraftstoff tankt und ein Dieselfahrverbot verhängt ist? Der normale Gang ist, sich den „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart" herunterzuladen, abzuschicken und auf die Genehmigung zu warten. Eventuell ist bis zur Erteilung der Genehmigung die Veranstaltung auch schon vorbei.
Hier gibt es eine gute Nachricht: wer Menschen mit besonderen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis befördert oder wenn diese Menschen selbst fahren, kann sich den Antrag sparen. Auf Seite drei des Antrags steht es schwarz auf weiß:
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach Paragraf drei Abs. 1 Nummer 1-3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „aG“, "H“ oder „Bl“ nachweisen, fallen nicht unter das Fahrverbot und bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung. Dies gilt auch für Fahrten, die unmittelbar für diese Personen ausgeübt werden (Be- und Versorgungsfahrten).
Das zu wissen, spart Geld, in der Regel 80 €, die ein Antrag kosten würde. Und es ist gerade vor dem Hintergrund wichtig, dass es unter den Fahrzeugen, die für die Beförderung behinderter Menschen eingesetzt werden, gerne Vans oder auch Transporter und kleine Busse, doch noch einige Dieselfahrzeuge gibt. Die Ausnahme gilt auch für einige Fahrzeuge mit gelber oder roter Plakette, jedoch nicht jeden Alters. Die Details sind aus dem Antrag ersichtlich. Im Zweifel verhindert eine Nachfrage bei der Stadt Stuttgart, dass man doch einen Strafzettel erhält.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot
Quelle: Homepage der Stadt Stuttgart, Stand: 19.12.2018.
Redaktion: AMSEL e.V., 19.12.2018