. UNTERHALTSPFLICHT UND SCHONVERMÖGEN DER EHEGATTEN
Auch Einkommen und Vermögen der Ehepartner sind für den Unterhalt der Schwiegereltern relevant. Allerdings sind diese nicht verpflichtet, direkt zum Elternunterhalt des Ehepartners beizusteuern, ihr Vermögen wird aber bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten mitberücksichtigt. Das Vermögen der Schwiegerkinder wird dabei zwar nicht direkt angegriffen, wohl aber wird ihr Beitrag zum Familienunterhalt und das eheliche Taschengeld beim Elternunterhaltberücksichtigt.
Rechtsprechung
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az.: L 5 SO 78/15
https://familienanwaelte-dav.de/aktuelles/elternunterhalt-bgh-praezisiert-schonvermoegen-der-kinder-bei-immobilienbesitz
Der VdK hat mir soeben auf meine Facebook-Anfrage ähnliches berichtet.
Das Schonvermögen wird in jedem einzelnen Fall immer individuell ermittelt, da gibt es keine festen Regeln.
Alles in allem eine höchst schwammige Angelegenheit, da lassen sich leider keine Voraussagen machen…
LG
Uwe