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Arbeitsrecht und Multiple Sklerose

Andreas Czech im AMSEL-Expertenchat: "Auch bei Vorliegen einer MS-Erkrankung kann die Frage nach chronischen Erkrankungen folgenlos verneint werden, wenn Sie Ihre vertragliche Arbeitsleistung ohne Einschränkungen erfüllen können."

Moderator Patricia Fleischmann: Hallo, liebe Chatter, in einer halben Stunde antwortet hier Rechtsanwalt Andreas Czech zum Arbeitsrecht und Multiple Sklerose. - Sie können gern schon jetzt Ihre Fragen eintippen oder sich in der Plauderecke unterhalten !

Egon: Hallo Frau Fleischmann, Guten Abend Herr Czech, zur ärztlichen Einstellungsuntersuchung eines zukünftigen Arbeitgebers: Darf man eine gestellte MS-Diagnose verschweigen und/oder bei expliziten Fragen nach chronischen Krankheiten lügen? Was kann das für Konsequenzen haben? Ist eher Diagnose oder Leistungsfähigkeit ausschlaggebend? Gibt es Unterschiede während und nach der Probezeit? Hintergrund: ich bin fast 50 und befinde mich derzeit in einem Bewerbungsprozess (Bürojob + Reisen); bei mir soll ein MS-Verdacht weiter abgeklärt werden (Zufallsbefund). Jetzt habe ich Angst, dass eine MS-Diagnose meine ohnehin schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt komplett zunichte machen würde und überlege, die Folgeuntersuchungen zu verschieben. Mir geht es gut und ich habe gesundheitlich noch gar nichts festgestellt, was meine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würde...

Andreas Czech: Guten Abend Egon, wenn lediglich ein MS-Verdacht und keine konkrete MS-Diagnose vorliegt, kann die Frage Ihres potentiellen Arbeitgebers nach chronischen Erkrankungen ohnehin von Ihnen wahrheitsgemäß mit Nein beantwortet werden. (Auch bei Vorliegen einer MS-Erkrankung kann die Frage nach chronischen Erkrankungen folgenlos verneint werden, wenn Sie Ihre vertragliche Arbeitsleistung ohne Einschränkungen erfüllen können) Sollte es in der Folgezeit zu einer Einstellung kommen sind Sie während und nach der Probezeit nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über eventuelle chronische Erkrankungen zu unterrichten.

Andreas Czech

RA Andreas Czech hilft Multiple Sklerose Betroffenen im AMSEL-Chat

  • Publizistisch präsent auf AMSEL-Veranstaltungen und auf amsel.de. Eigene Kolumne im Magazin "together".
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau in Bayern mit Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht.
  • 1996-2003 Tätigkeit bei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien in Passau, Regensburg und Stuttgart, teilweise in den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht.
  • 2002 Rechtsreferendariat in Regensburg.
  • 2003 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Regensburg bei OLG Richter Maihold.
  • Seit 2004 niedergelassener Rechtsanwalt in Stuttgart mit Schwerpunkten Arbeits-, Zivil- und Sozialrecht.

Katja: Was ist, wenn ich einen Behindertenausweis habe, muss ich das sagen, dem Arbeitgeber?

Andreas Czech: Hallo Katja, es besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über einen Schwerbehindertenausweis zu informieren. Sollte der Arbeitgeber allerdings eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen, dann wäre es von Vorteil, den Arbeitgeber sehr zeitnah nach Ausspruch der Kündigung über den Schwerbehindertenausweis zu informieren, weil dann in der Regel der besondere Kündigungsschutz besteht und der Arbeitgeber vor der Kündigungsmaßnahme zunächst die Zustimmung vom Integrationsamt einholen muss.

Costa: was sind die rechten wen men Unternehmer is und arbeitsgeber mit ms. ich bin Arbeitgeber mit MS und arbeite selbst max 3 stunde dan ist slus mit lustig. was hat men dan fur rechten und wo sol men dan auf achten.

Andreas Czech: Guten Abend Costa, als Unternehmer besteht kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Werkvertragsverhältnis mit dem Vertragspartner/Auftraggeber. Es gibt keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Werkvertrag wird in der Regel nur die geleistete Arbeitszeit bezahlt, es sei denn, man hat eine Pauschalvergütung für das gesamte Werk vereinbart. Weitere Rechte des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber bestehen grundsätzlich nicht.

Mira: Hallo Herr Czech, wie sieht es genau bei bereits vorliegender MS-Diagnose aus, kann ich einem Arbeitgeber bei der Einstellung auch eine falsche Angabe machen und die MS verschweigen? Auch wenn man davon ausgeht, dass man die Arbeitsleistung derzeit voll erfüllen kann: man weiss ja nicht, wie sich die Krankheit weiter entwickelt...

Andreas Czech: Guten Abend Mira, bei Vorliegen einer MS-Erkrankung ist der Arbeitnehmer bei der Einstellung nur verpflichtet darüber Angaben zu machen, wenn bereits bei Einstellung feststeht, dass die zukünftige arbeitsvertragliche Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer aufgrund der Einschränkungen durch die MS-Erkrankung nicht erfüllt werden kann. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer auch das Recht, falsche Angaben über das Vorliegen der MS-Erkrankung zu machen.

jana: hallo gibt es denn zusätzlich urlaub bei ms erkrankung?und einen kündigungsschutz?muss ich meine erkrankung mitteilen wenn sie sicher gestellt ist?

Andreas Czech: Guten Abend Jana, es gibt keinen zusätzlichen Urlaub und neben dem allgemeinen Kündigungsschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen (=Arbeitsverhältnis muss 6 Monate bestehen und es darf keine Kleinbetriebsausnahme vorliegen) auch keinen besonderen Kündigungsschutz bei einer MS-Erkrankung. Zusätzlichen Urlaub und den besonderen Kündigungsschutz gibt es nur dann, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt. Bei einer Gleichstellung nur den besonderen Kündigungsschutz gibt aber keinen Zusatzurlaub. [Anm. d. Red.: nachträglich geändert]. Die MS-Erkrankung muss nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.


Allgemein - Carmen: guten abend miteinander


Carmen: Hallo Herr Czech, welche Zeitspanne wird veranschlagt, wenn es um eine krankheitsbedingte Kündigung geht und wieviele Fehltage (und welche) sind dann maßgebend?

Andreas Czech: Guten Abend Carmen, Deine Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig, wenn nachfolgende drei Voraussetzungen erfüllt sind, wobei dies am Beispiel der wohl in der Praxis am häufigsten vorkommenden Kündigung wegen "häufiger Kurzerkrankungen" genauer dargestellt wird. Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Arbeitgeber zunächst beweispflichtig Negative Gesundheitsprognose Im Zeitpunkt der Kündigung muss stets eine sog. negative Gesundheitsprognose gegeben sein, d.h. es müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass in der Zukunft mit weiteren Erkrankungen und damit Fehlzeiten im bisherigen Umfang zu rechnen ist. Da jedoch weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber mit der "Glaskugel" in die Zukunft blicken können, ist bei häufigen Kurzerkrankungen auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit abzustellen. Sie können Indiz für den Krankheitsverlauf und die Fehlzeiten in der Zukunft sein, insbesondere wenn die Zahl der Fehltage in der Vergangenheit steigende Tendenz hatte. Abzustellen ist hierbei grundsätzlich auf die Krankheitszeiten der letzten drei, mindestens jedoch der letzten 2 Jahre. Ab welcher Anzahl krankheitsbedingter Fehltage von "häufigen Kurzerkrankungen" auszugehen ist, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Sie können jedoch im allgemeinen dann als "häufig" angesehen werden, wenn die Fehlzeiten mehr als 12-15% betragen. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Eine negative Gesundheitsprognose kann eine krankheitsbedingte Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen, nachteiligen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. In Betracht kommen hierbei einerseits Störungen im Betriebsablauf (z.B. organisatorische Schwierigkeiten, Probleme, Ersatzkräfte zu beschaffen) als auch erhebliche wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers (z.B. Entgeltfortzahlungskosten, wenn sie mehr als 6 Wochen pro Jahr vom Arbeitgeber geleistet werden mussten, Mehrarbeitsvergütung für Kollegen, die die Arbeit des kranken Arbeitnehmers übernommen haben). Eine Betriebsablaufstörung liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber die (häufigen) Ausfallzeiten des kranken Arbeitnehmers überbrücken kann, z.B. durch den Einsatz eines Arbeitnehmers aus der Personalreserve oder durch Mehrarbeit der anderen Kollegen. Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen, können jedoch als wirtschaftliche Belastung zu Buche schlagen. Interessenabwägung In diesem Zusammenhang ist weiter zu prüfen, ob die durch die Krankheit und die Fehlzeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen und Belastungen dem Arbeitgeber gegebenenfalls noch zuzumuten sind. Es müssen abschließend alle Umstände, die für (Interesse des Arbeitgebers) und gegen (Interesse des Arbeitnehmers) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen, gegeneinander abgewogen werden. Umstände, die bei der Abwägung eine Rolle spielen, sind beispielsweise: Dauer der Betriebszugehörigkeit (je länger, umso längere Fehlzeiten können dem Arbeitgeber zugemutet werden), soziale Lage (Alter, Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen), eventuelle Schwerbehinderung, ggf. betriebliche Ursachen für die Krankheiten, Höhe der Entgeltfortzahlungskosten, mögliche Überbrückungsmaßnahmen (z.B. Einstellung einer Aushilfskraft), Schwere der Betriebsablaufstörungen.

Mira: danke :)

Andreas Czech: Gerne.

Moderator Patricia Fleischmann: Kennen Sie eigentlich unseren Ratgeber "Aktiv im Beruf" ? Den kann man im AMSEL-Shop bestellen. Ist auch für Angehörige oder Kollegen interessant: https://www.amsel.de/shop/index.php?kategorie2=shopartikel&shopartcnr=41&shopartanr=30


Allgemein - Lisa: Hallo zusammen!



Allgemein - Carmen: kann es sein, dass der chat hängt oder sagt einfach keiner was? hallo lisa



Allgemein - Lisa: ich glaube es sagt keiner was... ;-)


Carmen: das wäre jetzt für häufige kurzerkrankungen der fall. wie ist es bei einer schweren grunderkrankung (also hier natürlich MS). werden da nur die zeiten der erkrankung mit der grunderkrankung gerechnet oder grundsätzlich alle krankheitsbedingten ausfälle? denn man kann ja rein theoretisch auch mit kurzerkrankungen über den EntF-zeitraum kommen und dann nochmal über die 6 wochen mit der grunderkrankung kommen

Andreas Czech: Liebe Carmen, nach meiner Einschätzung werden alle krankheitsbedingten Ausfälle gerechnet. Der Arbeitnehmer ist ja auch gar nicht gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet zur Auskunft darüber aufgrund welcher Erkrankung er arbeitsunfähig krank ist und nicht zur Arbeit erscheint.

[Anm. d. Red.: Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Ob sich dies auf eine oder mehrere Erkrankungen bezieht ist nicht eindeutig. Das Bundesministerium für Arbeit schreibt in einer Broschüre zur Entgeltfortzahlung hierzu auf S. 16: "Jede auf einer neuen Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet grundsätzlich auch einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber von sechs Wochen."
Hier noch der Link zur Broschüre
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a164-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-und-an-feiertagen.pdf?__blob=publicationFile ]

Lisa: Wie ist da eigentlich bei einer Gleichstellung wegen GdB 30, nimmt man die bei einem Arbeitgeberwechsel automatisch mit? Kann ich auch mal was sozialversicherungsrechtliches fragen...?

Andreas Czech: Guten Abend Lisa, diese Fragestellung ist mir neu. Bitte wende Dich an den AMSEL-Landesverband, damit Deine Frage beantwortet werden kann.


Allgemein - Lisa: Hhhmmm, plaudern wir mal ein bisschen was? Arbeitet ihr alle noch in Vollzeit? Ohne Probleme?



Allgemein - Lisa: Keiner da?



Allgemein - Carmen: also ich nur 80 %, das liegt aber eher an nicht vorhandenen stellen, als an meinem willen.



Allgemein - Carmen: aber das reicht mir eigentlich auch völlig momentan. ich glaube, nicht, dass ich mehr könnte


Carmen: im zweifel muss man aber doch die ärzte/die krankenkasse von der schweigepflicht entbinden?

Andreas Czech: Liebe Carmen, das ist richtig. Spätestens im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht muss die Schweigepflichtentbindung von Seiten des Arbeitnehmers kommen, um die negative Gesundheitsprognose zu entkräften.


Allgemein - Lisa: jaaaaa, ich auch nur noch 75%. das liegt an den netten nebenwirkungen der tollen medikamente... aber so ein freier tag ist mittlerweile auch ganz nett.. ;-)



Allgemein - Lisa: wäre nur schön, wenn ich an dem tag auch zu was anderem als schlafen fähig wäre... :-P



Allgemein - Carmen: ich habe momentan keine medikamente. ich habe 6 monate rebif gespritzt und an den einstichstellen haben sich lauter abszesse gebildet. jetzt soll ich auf tabletten umgestellt werden



Allgemein - Carmen: unter rebif habe ich auch nur noch geschlafen



Allgemein - Lisa: iiihhh, rebif ist fies... ich hab´s sogar 3 jahre ausgehalten und seh immer noch die flecken am bauch, etc...



Allgemein - Carmen: ich weiß nur noch nicht, was ich von tabletten halten soll. ich werde sie jetzt mal ausprobieren, aber nochmal 6 solche monate lass ich sicher nicht über mich ergehen. dann nehm ich lieber nix und lebe wieder



Allgemein - Lisa: ja, erhöhtes schlafbedürnis hatte ich auch... hab an den tagen nach dem spritzen immer nur 5 stunden gearbeitet, danach ging nix mehr...



Allgemein - Carmen: nach 5 monaten hatte sich das ganz gut eingependelt, aber dann kamen die abszesse



Allgemein - Lisa: ich nehm jetzt avonex, ist ja der gleiche wirkstoff wie rebif, aber halt nur noch ein schlaftag, den dafür aber komplett... :-(



Allgemein - Lisa: welche tabletten? tecfidera?



Allgemein - Carmen: davon hat mir meine ms-beraterin abgeraten, weil man nach der spritze den tag in die tonne klopfen kann



Allgemein - Carmen: öhm ... keine ahnung, das werde ich morgen erfahren. also es ist wohl nicht die, die erst dieses jahr auf den markt gekommen ist



Allgemein - Lisa: ja!


Lisa: OK, trotzdem danke

Andreas Czech: Gern.


Moderator Patricia Fleischmann: Übrigens: Zu sozial-rechtlichen Fragen berät Sie unser AMSEL-Mitarbeiter Jürgen Heller: https://www.amsel.de/Beratung


Allgemein - Lisa: deswegen arbeite ich den tag auch nicht mehr... dafür fühl ich mich die anderen tagen gut...



Allgemein - Lisa: fast 4 jahre und du?



Allgemein - Lisa: ok, danke



Allgemein - Lisa: hab quasi 3 sch... tage gegen einen getauscht, das fand ich ok...


Gerhard: Hallo, ich arbeite Vollzeit im öfftl. Dienst, habe bei Temperaturen ab ca. 25 Grad schwere Fatique, so dass ich bei absehbaren hohen Temperaturen Urlaub nehmen muss, da ein arbeiten für mich unmöglich ist. Mein Büro steht vormittags bis um ca. 14 Uhr unter direkter Sonneneinstrahlung, so dass Temperaturen bis 40 Grad keine Seltenheit sind. Als Sonnenschutz sind lediglich Lamellen innen, vor den Fenstern angebracht. Ein Ventilator steht ebenfalls zur Verfügung, schafft natürlich keine Kühlung. Frage: Gibt es von irgendwelchen Stellen (DRV, Integrationsamt, etc) finanzielle Unterstützungen, Fördergelder für den Arbeitgeber für Anschaffung und Einbau einer Klimaanlage um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten?

Andreas Czech: Guten Abend Gerhard, Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 Temperaturschwellen festgelegt, an denen Arbeitgeber aktiv werden müssen – inklusive Handlungsempfehlungen, damit die Temperatur nicht ins Unermessliche steigt und das Betriebsklima ins Bodenlose fällt. Jalousien und Markisen als Sofortmaßnahme Zwar haben Arbeitnehmer nach wie vor keinen rechtlichen Anspruch auf ein klimatisiertes Büro. Aber laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeitgeber ihren schwitzenden Mitarbeitern schon ab einer Raumtemperatur von 26 Grad Linderung verschaffen – beispielsweise mittels geeigneter Sonnenschutzsysteme wie Jalousien oder Markisen. Steigt das Thermometer auf 30 Grad, reicht das allein aber nicht mehr: Hier sollte der Hausmeister im Zweifel schon morgens durchlüften, damit den Mitarbeitern bei Dienstantritt keine Hitzewand entgegenschlägt. Nicht benötigte elektrische Geräte gehören bei dieser Temperatur ausgeschaltet. Reicht das immer noch nicht aus, um dem Schweißtreiben ein Ende zu setzen, tun Arbeitgeber gut daran, ihren Mitarbeitern zusätzliche Getränke zur Verfügung zu stellen. Ob der Arbeitgeber von den Integrationsämtern oder der DRV finanzielle Unterstützung wegen der Hitze im Büro erhalten kann ist mir nicht bekannt.

Lisa: was bedeutet das eigentlich mit der zustimmung des integrationsamtes? also mein ag weiß, von der ms und geht da auch ziemlich locker mit um, aber was ist wenn es doch mal stress gibt, also wie müsste so eine kündigung bei gleichgestellten aussehen? ist die größe des betriebs dafür von bedeutung?

Andreas Czech: Guten Abend Lisa, die Größe des Betriebes ist für die Zustimmung des Integrationsamtes nicht von Bedeutung. Allerdings muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestehen damit der besondere Kündigungsschutz besteht. Beim besonderen Kündigungsschutz muss der Arbeitgeber zunächst einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Integrationsamt stellen und den Antrag, also die Gründe für die Kündigung, begründen. Das Integrationsamt hört dann den Arbeitnehmer an und prüft, ob nicht doch eine andere Lösung als die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Danach entscheidet das Intergrationsamt über den Antrag in dem es die Zustimmung erteilt oder verweigert. Erst nach Erteilung der Zustimmung zur Kündigung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dann gegenüber dem Arbeitnehmer kündigen.


Allgemein - Carmen: seit juli letzten jahres. und wie gehts dir? hast du i-welche einschränkungen?



Allgemein - Carmen: und vielen dank herr czech



Allgemein - Lisa: hhmmm, geht so... das schlimmste, ich kann nicht mehr joggen... da lachen andere ms-ler wahrscheinlich drüber, aber für mich ist das schon ne schlimme sache, ansonsten bin ich nicht mehr so belastbar wie früher, aber sonst keinen soooo großen sachen. wenn man mich nicht kennt, sieht man nix... ;-)



Allgemein - Lisa: und du?



Allgemein - Carmen: ich hab soweit auch nix, nur ebenfalls weniger belastbar und viel schwindel



Allgemein - Carmen: hast du einen schwerbehindertenausweis? ich kann mich da i-wie noch nicht damit anfreunden bzw. mich dazu durchringen



Allgemein - Lisa: ja, schwindel kenn ich auch... und mit sämtliche türrahmen in meiner umgebung hab ich auch schon bekanntschaft gemacht, aber irgendwann lernt man damit umzugehen, z.B. nicht mehr vom stuhl aufspringen und mal eben schnell zum drucker laufen und solche sachen, das geht meistens nicht gut aus... ;-)



Allgemein - Carmen: und was ich momentan feststelle, dass mir wärme gar nicht gut tut und ich bin doch so der sonnenfan :-(



Allgemein - Lisa: hab damals die 30% beantragt, damit bekommt man ja noch keinen ausweis, kann sich aber arbeitsrechtlich schwerbehinderten gleichstellen lassen.... ist nur nicht zu empfehlen wenn der ag nix davon weiß, der muss dazu nämlich auch was ausfüllen, aber die 30% kannst du trotzdem versuchen, dann bekommst du auch noch einen kleinen steuervorteil, etc..



Allgemein - Carmen: also wenn, dann will ich 50 % :-)


Moderator Patricia Fleischmann: Liebe Chatter, das wars für heute. Ganz herzlichen Dank für Ihre Beiträge und natürlich ein riesiges DANKE an Andreas Czech für seinen Einsatz ! Am 3.6. wird Prof. Dettmers hier antworten zu der Frage: Uhthoff - was kann man dagegen tun? - Allen miteinander noch einen schönen Abend !

Redaktion: AMSEL e.V., 20.05.2014