Behindertenbeauftrage in Villingen-Schwenningen
Seit Anfang 2006 ist Christa Lörcher ehrenamtliche Behindertenbeauftragte in Villingen-Schwenningen und steht bei Problemen mit Rat und Tat zur Seite.
Ihre Sprechstunden finden ab sofort wie folgt jeweils von 17.00 - 18.30 Uhr statt:
Villingen: Am ersten Donnerstag im Monat im VHS-Gebäude am Münsterplatz
Schwenningen: Am letzten Donnerstag im Monat Amt für Stadtentwicklung 2. Stock Raum 311 Winkelstr.
Telefon: 07720 / 82 21 80 Fax: 07721 / 82 28 37
E-Mail: christa.loercher@villingen-schwenningen.de
Bürgertelefone
Das Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung hat folgende Telefonnummern eingerichtet. Hier beantworten Fachleute Fragen zu folgenden Themen:
- Fragen zur Rente: 01805 - 99 66 01
- Krankenversicherung: 01805 - 99 66 02
- Pflegeversicherung: 01805 - 99 66 03
- Infos für Menschen mit Behinderung: 01805 - 99 66 04
- Unfallversicherung / Ehrenamt: 01805 - 99 66 05
- Gehörlosen / Hörgeschädigten-Service Schreibtelefon: 01805 - 99 66 07
- Fax: 01805 - 22 11 28
Die Bürgertelefone sind montags bis donnerstags in der Zeit von 8-20 Uhr erreichbar.
Kosten entstehen in Höhe von 0,12 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz
Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation
Seit kurzem gibt es auch in Villingen für den Schwazrwald-Baar-Kreis eine gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation. Sie ist eine gemeinsame Einrichtung der Landesversicherungsanstalt (LVA) und der Reha-Träger im Land.
Hier die Informationen über Erreichbarkeit und Ansprechpartner:
LVA Baden-Württemberg
Regionalzentrum Villingen-Schwenningen
Am Bickeberg 6
78048 Villingen-Schwenningen
Öffnungszeiten: Montag - Mittwoch 08.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
und nach Terminvereinabrung
Ansprechpartner: Herr Reinhard Furrer Herr Peter Schulte Frau Ingrid Mies
Tel.: 07721 / 9915-42 Tel 07721 / 9915-34 Tel 07721 / 9915-30
Fax: 07721 / 9915-3
E-Mail: servicestelle.vs@lva-bw.de
www.gemeinsame-servicestelle.de
Neue Adresse für Schwerbehindertenausweise
Wie schon berichtet, sind zum 01.01.2005 die Versorgungsämter aufgelöst und in die Landratsämter eingegliedert worden.
Damit ist ab Anfang dieses Jahres das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis auch für die Ausstellung und alle Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis zuständig.
Zuständig dort ist Amtsleiter Jürgen Stach und Sachgebietsleiter Manfred Heck, Tel.: 07721 / 913 - 7305 oder per E-mail: sozialamt@lrasbk.de.
EU-Parkausweis für Behinderte
Mit dem EU-Parkausweis für Körperbehinderte wurden die Ausweise der einzelnen Mitgliedsstaaten vereinheitlicht, ohne daß die nationalen Parkregelungen der EU Mitgliedsstaaten angepaßt wurden. Aber immerhin - ein in Deutschland ausgestellter Parkausweis schützt seinen Nutzer in der Europäischen Union vor einem Strafzettel, sofern er sich an die im Gastland gültigen Regeln hält. Dies gilt natürlich auch für die berechtigten Nutzer von Rolliparkplätzen aus der EU in Deutschland.


Berechtige Personen sind weiterhin Personen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen, also mit dem Merkzeichen „aG", sowie Blinde mit dem Merkzeichen „Bl" im Behindertenausweis. Den EU-Parkausweis können Sie beim jeweiligen Straßenverkehrsamt, da heißt für den Schwarzwald-Baar-Kreis beim Landratsamt in Villingen, beantragen. Er ist mit einem Paßfoto versehen und muß vom Antragsteller unterschrieben werden. Er ist dann für drei Jahre gültig. Zu einem EU Parkausweis gehört auch immer ein Merkblatt, das Ihnen die Straßenbehörde mitliefert. Dort sind pro Land die konkreten Parkvergünstigungen die der Parkausweis gewährt aufgelistet. Außer in der EU wird der Parkausweis in vielen weiteren europäischen Staaten, wie z.B. in Island, der Schweiz und der Türkei, anerkannt.
Krankenkasse
Ist Ihre Krankenkasse zu teuer? - Beim Vergleich der Kassenbeiträge lassen sich erhebliche summen sparen. Denn zum teil liegen die Beitragssätze der Kassen um mehr als einen Prozentpunkt auseinander. Aber bei einem Kassenwechsel sollten Sie auch auf folgendes achten:
Ansprechpartner vor Ort - Gibt es bei Ihrer Wunschkasse einen Ansprechpartner vor Ort? Kann der auch entscheiden?
Achten Sie darauf, daß Ihre neue Krankenkasse entscheidungsbefugte Mitarbeiter in Ihrer Nähe hat. Ansonsten kann es bei Problemen sehr schwierig werden. Denn ein persönliches Gespräch löst die Dinge immer besser als Telefonate oder langwierige Briefwechsel. Fragen Sie deshalb vorher nach, welche Kompetenzen die Zweigstelle vor Ort hat.
Abrechnung nach Fallpauschale oder Angebot für Hilfsmittel - Fragen Sie Ihre neue Krankenkasse nach welchem Verfahren Sie bei Hilfsmitteln, wie Rollstühlen, Rollatoren o.ä., abrechnet. Fallpauschale bedeutet, daß das Sanitätshaus einen fixen Betrag für das Hilfsmittel und die Wartung erhält. Dieser Fixbetrag ,liegt im Normalfall unter dem Einkaufspreis. Das bedeutet, daß Sie wahrscheinlich ein gebrauchtes Hilfsmittel aus Lagerbeständen bekommen. Bei einer Abrechnung nach Angebot ermittelt das Sanitätshaus aufgrund des Rezeptes Ihren Bedarf und erstellt eine entsprechendes Angebot an die Krankenkasse. Ein Vorteil für Sie.
Wer schwerwiegend chronisch krank ist, braucht ab dem Jahr 2005 im Regelfall keine neue Bescheinigung vom Arzt. - Als schwerwiegend chronisch krank nach den Richtlinien des Bundesausschusses gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit über mindestens ein Jahr nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt: Pflegebedürftigkeit nach den Stufen 2 und 3 oder aber ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent. Dann beträgt die Zuzahlung höchstens ein Prozent des Bruttoeinkommens.
Wer bereits im letzten Jahr als schwerwiegend chronisch krank anerkannt war, braucht in diesem Jahr im Regelfall keine neue Bescheinigung vom Arzt, um in den Genuss der auf ein Prozent beschränkten Zuzahlungen zu kommen. Darauf hat das Bundesgesundheits-ministerium hingewiesen.
Automatisch gilt dieses für Patienten, für die eine Pflegebedürftigkeit in den Stufen 2 und 3 anerkannt ist. Alle anderen sollten bei ihrer Krankenkasse nachfragen. Nur in Zweifelsfällen haben die Krankenkassen die Möglichkeit, einen erneuten Nachweis zu fordern. Zum Beispiel wenn Zweifel daran bestehen, dass eine einmal festgestellte chronische Krankheit nicht fortdauert. Dieses dürfte für MS-Patienten wohl eher nicht der Fall sein! Eine entsprechende Entbürokratisierung der so genannten „Chroniker-Regelung" hatte vor kurzem der gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Quelle: Ärzte-Zeitung 09. Februar 2005
Gestörter Schlaf kann krank machen
Gut ausgeschlafen zu haben ist wichtig, gerade auch für MS-Patienten. Für Schlafstörungen gibt es jetzt neue Diagnosmöglichkeiten. » Weiterlesen...
Beipackzettel entschlüsselt
Ein Beipackzettel ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Denn Medikamente haben ja oft die unangenehme Eigenschaft nicht nur eine bestimmte, gewollte Wirkung zu haben, sondern auch Nebenwirkungen zu haben. Was Begriffe wie "häufig" oder "selten" im Bezug auf Nebenwirkungen bedeuten, haben wir für Sie zusammengestellt. » Weiterlesen ...
Hilfsmittel auf Rezept vergleichen
Kassenpatienten können Zuzahlungen für ärztlich verschriebene Hilfsmittel wie Schuheinlagen oder Stützstrümpfe vermeiden. Der Geldbeutel wird geschont, wenn die Versicherten auch bei verordneten Produkten Preise vergleichen, rät die Verbraucherzentrale Bayern.
Die Krankenkassen müssen den Patienten beim Ausweichen auf Alternativangebote helfen. Sie sind den Angaben zufolge dazu verpflichtet, ihren Versicherten Bezugsquellen zu nennen, wo medizinische Hilfsmittel zum Festbetrag zu bekommen sind.
Steuern
Steuertipps für Behinderte
Unter dem titel "Steuertipps für Menschen mit Behinderung" hat das Bayerische Finanzministerium ein neues Inforamtionsheft herausgegeben. Die Broschüre enthält einen Überblick über die Lohn- und Einkommenssteuer, Bausparförderung und Vermögensbildung sowie Grund,- Umsatz- und Kraftfahrzeugsteuer.
Sie ist gegen Einsendung von Briefmarken im Wert von 0,77 € erhältlich beim
Bayerischen Finanzministerium, Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 22 00 03, 80535 München
Weitere Infos unter www.stmf.bayern.de.
Dort kann die Broschüre auch online als pdf-Dokument heruntergeladen werden.
Steuerbescheid prüfen! Haben sie einen Behindertenausweis und Anspruch auf einen Behindertenpauschbetrag? Wenn ja, sollten sie Ihren Steuerbescheid genau prüfen!
Auf Ihrem Steuerbescheid muss ein Vorläufigkeitsvermerk vorhanden sein. Mit einem Schreiben vom 19.07.2004 hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, die Einkommen-steuer, soweit sie die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge betrifft, ab sofort nur noch vorläufig festzusetzen.
Beim Bundesverfassungsgericht ist seit dem 3. August 2003 ein Verfahren anhängig, in dem der Antragsteller die Höhe der derzeitigen Behinderten-Pauschbeträge als nicht verfassungsgemäß reklamiert (AZ: 2 BvR 1059/03). Diese Beträge wurden seit 28 Jahren nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Sie unterstellen damit, dass die Aufwendungen, die jemand heute aufgrund seiner Behinderung aufbringen muss, denen des Jahres 1975 entsprechen.
Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch tatsächlich auf dem Einkommensteuerbescheid enthalten ist. Der Steuerbescheid kann derzeit maximal fünf maschinelle Vorläufigkeitsvermerke enthalten, wobei einer die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge betrifft. Fehlt der Vermerk, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen oder um Aufnahme in den Vorläufigkeitskatalog bitten. Quelle: Projekt Soziallotse
Wahlrecht bei Steuerabzug
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Steuersparmöglichkeiten Behinderter eingeschränkt. Nach einem Urteil können Behinderte, die Heimkosten als außergeöhnliche Belastungen geltend machen, nicht zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag ansetzen (Az: III R 38/02). (AFP)
Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern
Eine gute Zusammenfassung welche Steuervorteile Familien mit behinderten Kindern haben finden Sie hier
» steuermerkblatt_behinderte_kinder_200720081.pdf
Anrecht auf neueste Technik
Behinderte haben Anrecht auf Hilfsmittel, die auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sind.
Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil (BSG, AZ: B 3 KR 68/01) mit Hinweis auf das neue Sozialgesetzbuch festgestellt. Ausdrücklich wies das BSG auch daruaf hin, dass den besonderen Bedürfnissen behinderter Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags ausdrücklich Rechnung zu tragen sei.