Hallo ,

Hat einer von Euch auch das Problem der Aberkennung? Plötzlich kam ein Schreiben des Landratsamtes das der Behindertenausweiss zurück gegeben werden muss und im neuen der Eitrag aG fehlen wird.
Gibt es Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise ???

Danke Gruß

Uwe der 2.

Merkzeichen aG

Das Merkzeichen “aG” ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen:

Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkung der Lungenfunktion oder der Herzleistung für sich allein einen GdB von wenigstens 80 bedingen.

Das Versorgungsamt erkennt das Merkzeichen “aG” nur dem Antragsteller zu, der die og. Voraussetzungen erfüllt. Es reicht z.B. nicht aus,

wenn der Antragsteller wegen der Teilentfernung des Darmes an Stuhlinkontinenz leidet und seine Fortbewegungsmöglich- keit erheblich dadurch eingeschränkt ist, weil er innerhalb kürzester Zeit auf eine Toilette angewiesen ist,

wenn der Antragsteller an einer erheblichen Versteifung des Hüftgelenkes und deform verheiltem Bruch des Ober- schenkels leidet, so dass er deshalb auf öffentlichen Park- plätzen mit üblichen Abmessungen seine Pkw-Tür nicht vollständig öffnen kann.

Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von Schwerbehinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

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Aktualisiert am: 28.12.13

der obige Text stammt nicht von mir, er wurde ende letzten Jahres aktualisiert ist aber sehr wachsweich.
lg

Hallo Uwe,
ich selber kenne mich damit nicht aus.Aber wenn ich in deiner situation wäre wurde ich entweder dem VDK beitreten was ich auch gemacht habe um meine Erwerbsrente zu bekommen.
Oder wenn du Rechtschutz hast einen Anwalt für Soziatrecht aufsuchen.
Über die Amsel kannst du meiner meinung nach auch, gute infos bekommen.Bist du in einer Selbsthilfe Gruppe über den Leiter der Selbsthilfe Gruppe bekomme ich immer Tel Nr von Experten die sich damit auskennen.
Sorry das ich dazu nicht mehr sagen kann, wünsche dir viel Erfolg.
Grüße Mone

Hallo Uwe,

sitzt du fest im Rollstuhl? Schuldige für die Frage, aber mir wurde das aG vor drei Jahren aberkannt als mir kurzfristig etwas besser ging. Jetzt kämpfe ich seid 1,5 Jahren für das aG, sitze fest im Rollstuhl. Habe erst vor kurzem eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen. Das Sozi-Verband konnte mir nicht weiter helfen, haben nur Geld abgezockt. Wir müssen kämpfen und dürfen nicht aufgeben.
Alles Gute
Winterheide